Touristenlärm in Mietshäusern: Vermieter muss diesen "Mangel" beseitigen

In Großstädten werden immer häufiger Wohnungen in Mietshäusern an Feriengäste vermietet. Das bringt wegen der kurzen Aufenthaltsdauer der Urlauber erhebliche Unruhe mit sich. Die übrigen, „regulären“, Bewohner des Hauses müssen sich das nicht bieten lassen. Das Landgericht Berlin entschied, dass ihnen sogar eine Mietminderung zustehe (Aktenzeichen 67 S 203/16).

BILD: LBS/TOMICEK
BILD: LBS/TOMICEK

Touristische Interessen decken sich nicht unbedingt mit denen von regulären Mietern. Die Gäste bleiben am Ferienort nicht dauerhaft, sie bleiben gerne länger auf, reden und feiern eventuell lauter. Auch sind störende Geräusche nicht unbekannt, wie das Rollern von Koffern über Höfe, das Klingeln bei Nachbarn weil der Schlüssel fehlt, das nächtliche Rütteln an schweren Haustüren. Das verträgt sich nicht gut mit den Interessen von dauerhaft dort wohnenden Menschen, die morgens zur Arbeit müssen. Zudem fühlen sich Touristen eher nicht an die Hausordnung gebunden und kennen lokale Regeln nicht unbedingt.

Im vorliegenden Fall wollte sich ein Berliner Mieter die zusätzliche Belastung nicht gefallen lassen und klagte.

Das Landgericht entschied, ein Vermieter seinen Dauermietern gegenüber zur Beseitigung eines solchen Mangels verpflichtet ist. Das gelte auch dann, wenn ein gewerblicher Zwischenmieter diese Zimmervermittlung an Touristen betreibt. Schon alleine, wenn in einem Gebäudeteil viele Wohnungen zu diesem Zweck vermietet werden, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins für Lärmimmissionen, die über das übliche Maß hinausgehen.

Den Mietern steht eine Mietminderung nach Ansicht des Landgerichts Berlin zu
Bei Touristen als Kurzzeitmieter spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Dauermieter einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt sind (Urteil des LG Berlin vom 06.10.2016, Aktenzeichen 67 S 203/16). Daher können die weiteren Dauermieter die Miete entsprechend kürzen. Die Höhe der Kürzung ist jedoch an der konkreten Lärmbelästigung im Einzelfall zu bemessen.

Mit der Entscheidung hat das Landgericht Berlin einer gewerblichen Nutzung einer Wohnung für Touristen in einem Mehrparteienhaus, das ansonsten an Langzeitmieter vermietet ist, nahezu einen Riegel vorgeschoben. Durch die Aussage, dass der Lärm der Touristen nicht ausdrücklich bewiesen werden muss, sondern dem ersten Anschein nach festgestellt werden kann, ist es für den beeinträchtigten Mieter einfach, sich gegen den Lärm zur Wehr zu setzen. Der Vermieter muss beweisen, dass der Lärm nicht von den Touristen ausgeht. Weil es sich um eine Kurzzeitvermietung handelt, ist das ein schwieriges Unterfangen, denn die Touristen sind nicht greifbar oder wollen sich nicht eigenen Ersatzansprüchen aussetzen. Der Vermieter ist nunmehr gezwungen, die Mietminderung weiterer Mieter in seine Kalkulation des Mietpreises einfließen zu lassen, wenn er die Vermietung an Touristen vornimmt oder dies einem gewerblichen Untermieter gestattet. Wenn dies durchgeführt werden soll, empfiehlt es sich zudem, die Kurzzeitmieter für eine eventuelle Mietminderung haftbar zu machen.

Quelle: LBS

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