Wärmecontracting für Vermieter rechtssicher gestalten
Aktuell sei bei Mietverträgen, die ab dem 1. März 1989 geschlossen wurden, rechtssicheres und unkompliziertes Wärmecontracting nach der Rechtsprechung des BGH möglich, wenn diese auf die II. Berechnungsverordnung (BVO) verweisen. Das bedeutet: Ein Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses die Beheizung des Gebäudes auf Wärmelieferung (Wärmecontracting) umstellt, darf die Kosten der Wärmelieferung auf den Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung gemäß § 27 II. BVO trägt. "Hier kann energieeffizientes Wärmecontracting unkompliziert durchgeführt werden", betonte Freitag.
Eine Neuregelung, die aktuell von der Bundesregierung geplant wird, schließe diese unkomplizierte Verfahrensweise aber gerade aus. Sie würde praktische und rechtliche Hürden aufbauen und die Einsatzmöglichkeiten des Wärmecontractings für diese Mietverhältnisse stark einschränken. Damit widerspreche die beabsichtigte Neuregelung den Erklärungen und Ideen der Bundesregierung, Contracting rechtssicher zu ermöglichen. Wichtig und notwendig sei es aus Sicht der BSI, eine rechtssichere Regelung nur für die Wohnungsbestände neu einzuführen, für die eine solche Möglichkeit bislang nicht besteht. Die mit der Umstellung auf Contracting verbundene Energieeinsparung diene dem Umweltschutz und der CO2-Minderung. „Rechtssicheres Wärmecontracting ist ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung“, so Freitag.
Überblick
Was ist Contracting?
Bei Wärmelieferungsverträgen - dem Wärmecontracting - kann der Vermieter mit Hilfe eines Dienstleisters (Contractor) die Energieeffizienz seiner Bestände verbessern. Durch die modernisierten Heizungsanlagen werden die Mieter weniger durch zukünftige Energiepreissteigerungen belastet. Der Vermieter wiederum hat die Möglichkeit, energieeinsparende Maßnahmen auch dann zu vollziehen, wenn er als Eigentümer nicht in der Lage ist, die notwendigen Investitionsmittel kurzfristig zur Verfügung zu stellen.