Der Klage eines Eigentümers dagegen mit der Begründung mangelnder Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung und nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gab das Gericht nicht statt.
Das Wohnungseigentumsgesetz sähe die Möglichkeit des Erwerbs von Sachen – hier ausgedehnt auf Immobilienvermögen - durch die Eigentümergemeinschaft vor. Das Verwaltungsvermögen unterläge gemeinschaftlicher Verwaltung, so das Gericht. Der Beschluss zum Erwerb des Grundstücks und der damit verbundenen Verbesserung der Rechtsstellung der Eigentümergemeinschaft entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es kam darauf an, dass Stellplätze für die Wohnungseigentümer essentiell sind und es keinen anderen oder besseren Weg gab, die Stellplatzproblematik dauerhaft zu lösen.
BGH Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen V ZR 75/15











