Baurecht

Eine Garage dient nicht zum Aufenthalt von Menschen

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Baurecht: Eine Garage dient nicht zum Aufenthalt von Menschen

1. Ein zum Aufenthalt von Menschen dienendes Gebäude, in dem auch ein Fahrzeug abgestellt werden könnte, ist, wenn der Zweck nicht primär die Nutzung als Garage dient, nicht als Grenzgarage bauordnungsrechtlich privilegiert.

2. Ein Grundstücksnachbar kann die Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung bis hin zur Beseitigung des nicht bauordnungsrechtlich privilegierten Gebäudes/Gebäudeteils verlangen, wenn dieses bauordnungswidrig errichtet wurde oder genutzt wird.

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Artikel Eine Garage dient nicht zum Aufenthalt von Menschen
Seite 56 bis 57
21.4.2026
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