Bauvertrag | Sicherungshypothek

Bürgschaft zur Abwehr einer Sicherungshypothek

Um den Bauunternehmer vor Forderungsausfällen zu schützen, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch einerseits die Möglichkeit der Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Auftraggebers (§ 650e BGB) und andererseits einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit in Form einer Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber, z.B. durch Bürgschaft, (650f BGB) vor. Wenn und soweit der Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB erhält, kann er keine Einräumung einer Sicherungshypothek mehr verlangen (§ 650f Abs. 4 BGB).

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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1. Der im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemachte Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek zur Sicherung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers kann durch Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB abgewehrt werden. Voraussetzung: Der Auftraggeber verzichtet auf eine Erstattung der ihm entstehenden Kosten.

2. Die Bauhandwerkersicherheit muss in diesem Fall, keinen zehnprozentigen Zuschlag für Nebenforderungen umfassen.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

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Artikel Bürgschaft zur Abwehr einer Sicherungshypothek
Seite 53
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