Jahresabrechnung

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Bild: M. Eisinger
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Ein ordnungsgemäßer Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung muss die Jahresgesamtabrechnung einschließlich Einzelabrechnungen zum Gegenstand haben. Hierauf weist das Gericht in einem Beschluss hin und verpflichtet die Wohnungseigentümer zugleich zur Mitteilung über die Kontenstände der Gemeinschaftskonten zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraumes sowie die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage. Soweit einer dieser Bestandteile fehlt, ist eine gleichwohl erklärte Entlastung des Verwalters für ungültig zu erklären. Zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans gehört im Übrigen der Einzelwirtschaftsplan. Fehlt dieser, so ist die Genehmigung des Wirtschaftsplans auf Antrag eines Wohnungseigentümers für ungültig zu erklären, zumal von der Aufstellung eines Einzelwirtschaftsplans nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. Zu denken wäre zum Beispiel daran, dass die den einzelnen Wohnungseigentümer treffende Kostenlast für diesen ohne weiters unschwer feststellbar oder berechenbar wäre. Maßgeblich sind hier aber die Umstände des Einzelfalls, die Frage kann nicht generalisierend beantwortet werden. Das Gericht hat zugleich deutlich gemacht, dass die jahrelang abweichende Praxis der Aufstellung von Wirtschaftsplänen ohne Einzelabrechnung nicht ohne weiteres bedingt, dass das Anfechtungsrecht des Wohnungseigentümers nach Paragraf 242 BGB verwirkt ist.

Redaktion (allg.)

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