30. Oktober 2009, 11:14 Uhr
Können gemäß Teilungserklärung die Dachgeschossräume als Hobbyräume vom Eigentümer der darunter befindlichen Eigentumswohnung genutzt werden, so rechtfertigt dies nicht die räumliche Verbindung dieser Räume und deren Nutzung als selbstständige Wohnung. Zwar kann ein Hobbyraum gelegentlich als Wohnraum (z.B. für Gaste) genutzt werden, diese Zweckbestimmung wird jedoch bei Schaffung einer selbstständigen Wohneinheit erheblich überschritten.
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Artikel Hobbyraum
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