16. November 2009, 14:01 Uhr
Nur "ungewöhnliche und unabwendbare Kosten" dürfen von Steuerzahlern als außergewöhnliche Belastung vom Einkommen abgezogen werden. Dazu gehören keine Aufwendungen, die einem Wohnungseigentümer wegen der Beseitigung eines Baumangels entstehen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Steuerabzüge
21.4.2026
BGH-Urteil schafft neue Ungerechtigkeit










