Steuerabzüge

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Nur "ungewöhnliche und unabwendbare Kosten" dürfen von Steuerzahlern als außergewöhnliche Belastung vom Einkommen abgezogen werden. Dazu gehören keine Aufwendungen, die einem Wohnungseigentümer wegen der Beseitigung eines Baumangels entstehen.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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