04. Dezember 2009, 09:51 Uhr
Bei Wohnräumen, anders als bei vermieteten Gewerberäumen, ist eine AGB-Klausel unwirksam, die dem Vermieter die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen auferlegt, wenn zugleich per Individualabrede eine Anfangsrenovierung vereinbart wird. Wer in den 80er Jahren eine Wohnung mit einem vom Haus- und Grundeigentümerverband verfassten Mietvertrag vermietet hat, dessen § 9 ist unwirksam geworden - die Mieter müssen bei Auszug nicht mehr die Schönheitsreparaturen übernehmen.
Redaktion (allg.)
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