Wer lügen soll, kann kündigen

Amtsgericht: Wird ein Mieter von seinem Vermieter aufgefordert, gegenüber einer Behörde falsche Angaben zu machen, so kann er den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Das gilt auch, wenn die Mietzeit noch gar nicht angefangen hat. Dem Mieter kann in einem solchen Fall das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden.
 

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Bild: Hans12/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

 

Der Kläger begeht den Mietzins aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen
schriftlichen Mietvertrag vom 25. 6. 2001 über die Wohnung ...

Mit Schreiben vom 27. 6. 2001 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis
und stützt sich dabei auf das Schreiben des Klägers an ihn -
den Beklagten - vom 26. 6. 2001. In diesem Schreiben teilte er dem Beklagten
mit, der Berechtigungsschein für die Wohnung werde vom Landratsamt
erteilt, wenn sein Bruttoverdienst 3.500 DM bis 4.000 DM nicht überschreite;
ferner dürfe er nicht angeben, dass die Wohnung auch als Büro
genutzt werde und sein Erstwohnsitz noch in ... ist. Der Beklagte stellte
keinen Antrag auf Erteilung des Berechtigungsscheines, sondern kündigte
deshalb das Mietverhältnis; er fühlte sich getäuscht, weil
er bestimmte Angaben für den Berechtigungsschein nicht machen sollte.

Der Kläger ist der Ansicht, auch wenn der Beklagte ein Büro
in der Wohnung eingerichtet hätte, wäre der Berechtigungsschein
erteilt worden. Dieser ist deshalb erforderlich, weil die Wohnung öffentlich
gefördert worden ist.

Die Parteien streiten nun darüber, ob die Kündigung des Beklagten
rechtswirksam ist mit der Folge, dass der Beklagte verpflichtet wäre,
den vereinbarten Mietzins zu bezahlen.

Am 27. 2. 2002 erließ das Gericht Versäumnisurteil gegen den
Beklagten, das ihm am 6. 3. 2002 zugestellt wurde; mit Fax vom 11. 3.
2002 legte er Einspruch ein.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts
Coburg vom 27. 2. 2002 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen. Ferner rügt er die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Coburg.

Das Gericht hat durch uneidliche Einvernahme der Zeugin ... vom Landratsamt
Coburg Beweis erhoben; auf den Beschluss vom 24. 7. 2002 und das Protokoll
vom 6. 11. 2002 wird insofern Bezug genommen.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

 

Das Amtsgericht Coburg ist gemäß § 29 a ZPO für die Entscheidung
des Rechtsstreits zuständig.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist form - und fristgerecht
eingelegt. Gemäß § 343 ZPO ist darüber zu entscheiden,
ob das Versäumnisurteil materiell aufrecht zu erhalten oder aufzuheben
ist.

Das Versäumnisurteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dem
Kläger steht gemäß § 535 Abs. 2 BGB der geltend gemachte
Anspruch nicht zu.

Zu Recht hat der Beklagte das Mietverhältnis mit sofortiger Kündigung
beendet. Er musste sich nach verständiger Würdigung der beidseitigen
Interessen nicht darauf einlassen, dass er bei dem Antrag auf Erlass des
Berechtigungsscheins für die öffentlich geförderte Wohnung
bestimmte Angaben, die erforderlich sind, nicht macht, sondern unterlassen
sollte. Unstreitig hat der Kläger in seinem Schreiben vom 26. 6.
2001 den Beklagten darauf hingewiesen, er dürfe nicht angeben, dass
die Wohnung auch als Büro benutzt werde und dass sein Erstwohnsitz
noch in ... sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob trotz dieser Angaben
- wie im Ergebnis die Zeugin ... aussagt - der Berechtigungsschein erteilt
worden wäre. Jedenfalls dienen öffentlich geförderte Wohnungen
primär den Wohnungssuchenden, nicht aber den Mietern von Zweitwohnungen,
denn diese Wohnungen unterliegen ja der Preisbindung, so dass es nicht
verständlich wäre, wenn Mieter einen Zweiwohnsitz wesentlich
günstiger als auf dem übrigen Markt erhalten könnten. Der
Beklagte musste sich nicht darauf einlassen, bei dem Antrag auf Erlass
des Berechtigungsscheins bestimmte Tatsachen zu verschweigen, wie hier,
dass er ein Büro einrichten wolle und dass diese Wohnung des Klägers
sein Zweitwohnsitz sei. An dieser Rechtsauffassung des Gerichts ändert
auch die Aussage der Zeugin ... nichts; die Zeugin bestätigt im Ergebnis
nur, dass auch der Berechtigungsschein erteilt worden wäre, wenn
der Beklagte oder der Kläger angegeben hätte, er - der Beklagte
- nutze die Wohnung auch als Büro. Ob dieses Verfahren des Landratsamtes
gesetzmäßig ist oder nicht, kann im Übrigen dahingestellt
bleiben.

Zwar kann der Mieter grundsätzlich nicht einwenden, dass Immobilien Vermieten
von preisgebundenem Wohnraum gegen die Bestimmungen des WoBindG verstoßen
hat. Er kann sich lediglich darauf berufen, dass der Vertrag möglicherweise
gemäß § 134 BGB gegen das Gesetz verstößt, mit der
Folge, dass dann der Mietvertrag nicht als geschlossen gilt. Der Kläger
hat indes nicht gegen die Preisbindung verstoßen. Selbst wenn man
dies annehmen wollte, würde dieser Umstand nicht zur Nichtigkeit
des Vertrages - möglicherweise wie § 139 BGB zur Teilnichtigkeit
- führen, sondern lediglich in dem Umfang, in dem er die Preisbindung
nach oben nicht eingehalten hat; dies folgt aus § 8 des WoBindG, ebenso
wie aus den §§ 4 bis 6 des WiStG.

Das WoBindG, das Vorschriften über die Vermietung von öffentlich
gefördertem Wohnraum regelt, kennt den Begriff des Wohnungssuchenden.
Ein Wohnungssuchender im Sinne des Gesetzes ist jedoch nicht der Interessent,
der sich für einen Zweitwohnsitz - wie in vorliegendem Falle - interessiert.

Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11m 711 ZPO.
 

Gericht: AG COBURG
Aktenzeichen: - 12 C 171/02

Redaktion (allg.)

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