Aus dem Tatbestand
Mit schriftlichem Vertrag vom 8. 1. 1974 mietete die Klägerin
und ihr Ehemann die Wohnung ... Ring 32, 5. Stock links von dem
Rechtsvorgänger des Beklagten an.
Mit weiterem schriftlichem Vertrag vom 21. 1. 1978 mietete der
Ehemann der Klägerin die Wohnung ... Ring 32, 4. Stock Mitte,
rechts von dem Rechtsvorgänger des Beklagten an.
Der Beklagte ist Rechtsnachfolger und Vermieter beider Wohnungen
geworden.
Von Mieterseite wurde für die erstgenannte Wohnung am 1. 5.
1974 eine Kaution in Höhe von 1.000,00 DM und für die
zweitgenannte Wohnung a. 1. 5. 1978 eine Kaution in Höhe von
937,00 DM an die Vermieterseite geleistet.
Beide Mietverhältnisse wurden zum 30. 9. 1997 beendet.
Jeweils in den §§ 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beider Mietverträge wurde festgelegt, dass die geleisteten
Kautionen unverzinslich sein sollen. Auf die Kaution für die
Wohnung im 5. Stock wurden vom Beklagten 1.000,00 DM und auf die
Kaution für die Wohnung im 5. Stock wurden vom Beklagten 937,00
DM zurückbezahlt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Unverzinslichkeitsvereinbarungen
in beiden Mietverträgen gemäß § 9 AGBG unwirksam
seien und die Kautionen deshalb zu verzinsen waren. Bezüglich
der Kaution für die Wohnung im 5. Stock seien bis 30. 4. 1998
Zinsen in Höhe von 1.102,12 DM und für die Kaution für
die Wohnung im 4. Stock Zinsen in Höhe von 750,27 DM bis 30.
4. 1998 aufgelaufen. Von dem Kautionsguthaben für die Wohnung
im 4. Stock seien 80,00 DM Miete für die angemietete Garage
für den Monat September 1997 abzuziehen.
Sie habe des halb Rückzahlungsansprüche für die
Wohnung im 5. Stock in Höhe von 1.102,12 DM und für die
Wohnung im 4. Stock in Höhe von 750,27 DM, insgesamt 1.852,39
DM gegen den Beklagten.
Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 1.852,39 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 2. 5. 1998
zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Kautionen nicht zu verzinsen
seien. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mietverträge
getroffenen Vereinbarungen würden nicht gegen § 9 AGBG verstoßen.
Maßgeblich sei nicht lediglich der wesentliche Grundgedanke
des § 550 b BGB, sondern auch die Übergangsvorschriften zu
dem Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen (Bundesgesetzblatt
82, S. 1914)
Er bestreite die behaupteten Zinsen der Höhe nach.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle
Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme erfolgt nicht.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung weiteren
Kautionsguthabens in Höhe von 1.101,12 DM und in Höhe
von 670,27 DM (Wohnung 4. Stock) gegen den Beklagten.
Zwar ist § 550 b im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Vorschrift
lediglich für ab dem 1. 1. 1983 abgeschlossene Verträge
gilt.
Jedoch obliegt dem Vermieter als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag
grundsätzlich die Verpflichtung, die Mietkaution des Mieters
vom Empfang an zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
geltenden Zinssatz zu verzinsen.
Die Festlegungen in beiden Mietverträgen, dass die Kautionen
unverzinslich sein sollen, verstößt gegen § 9 AGBG. Dem
steht auch bezüglich der Wohnung im 5. Stock nicht entgegen,
dass das AGBG erst am 1. 4. 1977 in Kraft getreten ist. Denn gemäß
§ 28 Abs. 2 AGBG kommt § 9 AGBG eine beschränkte unechte Rückwirkung
zu, gegen die keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Beide
Mietverträge waren bei Inkrafttreten des AGBG noch nicht abgewickelt.
Nachdem beide Mietverträge erst 1997 beendet wurden, war Immobilien Vermieten zur Herausgabe der Kaution und der Zinsen vorher nicht
verpflichtet. Folglich wirkt § 9 AGBG in Verbindung mit § 28 Abs.
2 AGBG bis zum Vertragsschluss zurück. Die Festlegungen der
Unverzinslichkeit verstoßen gegen den allgemein anerkannten
und auch schon 1974 und 1978 bestehenden fundamentalen Grundsatz
des gesamten Wirtschaftslebens, dass Kapitalzinsen dem Inhaber des
Kapitals zustehen sollen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
den Übergangsvorschriften zu dem Gesetz zur Erhöhung des
Angebots an Mietwohnungen (Bundesgesetzblatt 82, S. 1914). Denn
im vorliegenden Fall wurde der Ausschluss der Verzinsung gerade
nicht ausdrücklich vereinbart. Denn die ausdrückliche
Festlegung der Unverzinslichkeit erfolgte unstreitig im Rahmen von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Beklagte gestellt
hat und nicht zwischen den Mietvertragsparteien im Rahmen von Verhandlungen
vereinbart wurden.
Der Klage war deshalb im wesentlichen stattzugeben, das Amtsgericht
schließt sich der Meinung des Landgerichts München I
im Urteil vom 27. 11. 1991, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1992,
S. 617 f ausdrücklich an.
Die Klage war indes als unbegründet abzuweisen, soweit für
die Wohnung 4. Stock mehr als 670,27 DM begehrt wurden. Nach eigenem
Sachvortrag der Klagepartei war der ursprüngliche Kautionsrückerstattungsanspruch
von 750,27 DM mit einem Anspruch auf Mietzinsen in Höhe von
80,00 DM für die angemietete Garage für den Monat 1997
zu verrechnen.
Die von der Klagepartei vorgetragenen Zinsen aus den Kautionsguthaben
wurden von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten. Das bloße
Bestreiten der Zinshöhe ohne entsprechende Gegenrechnung genügt
nicht.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 284,
285, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf § 709 ZPO.
Gericht: AG MÜNCHEN
Aktenzeichen: 451 C 17166/98
Redaktion (allg.)
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