Lärm

Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass er anderen Mietern im Haus fristlos kündigt, wenn aus deren Wohnung ständig so laute Geräusche (hier: Kinderlärm) zu hören sind, dass selbst Schlaftabletten und Ohrstöpsel nicht helfen - wenn eine Unterlassungsklage des Vermieters erfolglos war.
 

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die zulässige Berufung ist begründet.

 

Die Kläger haben einen Anspruch aus § 536 BGB gegen den Beklagten,
dass dieser den Mietern ... kündigt.

1. § 536 BGB gibt dem Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter,
dass dieser ihm den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Immobilien Vermieten
muss den Mieter auch vor von außen kommenden Störungen schützen,
etwa solchen durch Mitmieter (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl.
1999, § 535 Rn. 13). Grundsätzlich kann der Mieter vom Vermieter
allerdings nicht ein bestimmtes Verhalten verlangen, um den vertragsgemäßen
Gebrauch herzustellen, sondern muss das Ziel - den Zustand vertragsgemäßen
Gebrauchs - bezeichnen. Sache des Vermieters ist es dann, durch
geeignete Verhaltensweisen das Ziel zu erreichen. Anders verhält
es sich, wenn dem Vermieter nur eine einzige Maßnahme verbleibt.

Hier liegen die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs auf eine
konkrete Maßnahme, nämlich die Kündigung eines Mitmieter (LG Berlin,
GE 1988, 355), vor.

Die Kläger werden durch den Lärm der Mieter ... übermäßig gestört.

Störung durch Lärm kann eine Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen.
Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere der
Verhältnisse des Wohnobjekts ab, welche Geräusche hinzunehmen sind
und welche nicht mehr. In einem Mehrfamilienhaus sind andere Geräusche
hinzunehmen als in einem Einfamilienhaus. Geräusche von Mitbewohnern
sind hier zu erwarten, besonders auch die von Kindern verursachten
Geräusche. Da die Kläger nicht unter dem Dach wohnen, sind besonders
Schallentwicklungen aus der über der ihren gelegenen Wohnungen zu
erwarten. Das gilt aber nicht unbegrenzt. Auch Kinderlärm ist nicht
ohne Ende hinzunehmen und zwar nicht nur zu Ruhezeiten (mittags,
abends, nachts) und an Sonn- und Feiertagen, sondern auch tagsüber.

Die Kläger haben durch Vorlage der umfangreichen tagebuchartigen
Lärmprotokolle im einzelnen geschildert, wodurch sie sich gestört
fühlen. Dabei haben sie darauf hingewiesen, dass sich das nicht
auf die übliche tägliche Geräuschentwicklung, insbesondere das Kinderspiel
tagsüber bezieht, sondern darüber hinausgehende Geräusche. Diese
haben sie im einzelnen und nachvollziehbar erläutert. Kennzeichnend
und erkennbar besonders belastend ist, dass immer wieder gerade
zu Zeiten der Nachtruhe- und der Sonntagsruhe lautes Poltern und
Herumtrampeln zu vernehmen ist und dass häufig schwere Gegenstände
zu Boden fallen gelassen werden, so dass dadurch verursacht die
Decke erschüttert wird, derart, dass teilweise der Deckenleuchter
ins Schwingen gerät. Dies wiederholt sich täglich, so dass, wie
die Kläger schildern, die Klägerin trotz Oropax und Schlaftabletten
nach 22.00 Uhr fast allabendlich geweckt wird. Immer wieder wird
aufgeführt, dass sonntags morgens die Waschmaschine zwischen 6.00
und 8.00 Uhr läuft. Eine derartige Geräuschkulisse haben Mieter
auch in einem Mehrfamilienhaus nicht zu dulden. Hinsichtlich der
Kinder ist sicher zu berücksichtigten, dass lautes Trampeln, Laufen
und Schreiben beim Spiel tags vorkommen und nicht erwartet werden
kann, dass dies stets unterbunden werde. Andererseits haben auch
Erwachsene ein Recht auf Rücksichtnahme und Kinder müssen auch in
frühem Alter lernen, Rücksicht zu nehmen, weswegen nicht gelten
kann, dass jeder Lärm von Kindern hinzunehmen ist. Kommt hinzu,
dass Kinderlärm stets wiederkehrend am späten Abend in der geschilderten
Weise auftritt, so überschreitet das in jedem Fall das hinzunehmende
Maß.

Der Beklagte hat die Geräuschentwicklung lediglich pauschal bzw.
mit Nichtwissen bestritten. Auch die Behauptung, die übrigen Mitmieter
seien nicht gestört, ist lediglich pauschal aufgestellt. Die Kläger
haben hingegen eine Erklärung des Mitmieter ... vom 21. Dezember
1997 vorgelegt, in der diese den Beklagten auffordern, das Mietverhältnis
wegen ständiger Lärm- und Geruchsbelästigungen im Treppenhaus zu
lösen. Der Beklagte durfte sich daher nicht auf pauschales Bestreiten
beschränken, sondern hätte, ggf. nach Befragen der Mitmieter, im
einzelnen Stellung nehmen müssen.

Deswegen ist von den Behauptungen der Kläger zur Lärmentwicklung
auszugehen. Die Kläger können Abhilfe verlangen und sind dabei nicht
darauf beschränkt, vom Beklagten geeignete Maßnahmen zu verlangen,
den Lärm zu beenden. Denn erfolgversprechende Maßnahmen sind nicht
ersichtlich, nachdem unstreitig weder diverse Gespräche noch eine
förmliche Abmahnung nicht zum Erfolg geführt haben und auch nach
dem Unterlassungsurteil, dass die Kläger gegen die Mieter ... erwirkt
haben, keine Verbesserung eingetreten ist. Die Kläger sind nicht
darauf zu verwiesen, durch Mietminderung den Beklagten dazu zu bringen,
Schadensersatzansprüche gegen die Mieter ... geltend zu machen in
der Hoffnung, dies werde den Mieter zur Vernunft bringen. Es bleibt
daher nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Falle nur noch
die Möglichkeit, die störenden Mieter durch Kündigung aus dem Haus
zu entfernen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
 

Gericht: LG BERLIN
Aktenzeichen: 62 S 290/98

Redaktion (allg.)

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