Aus den Entscheidungsgründen
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die
allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können
(§§ 27 FGG, 550 ZPO), nicht zu beanstanden.
1.
Keinen Erfolg hat die weitere Beschwerde, soweit die Antragsteller
sich gegen die Feststellung wenden, dass der Antragsgegner berechtigt
ist, auf dem Seitenwich des Grundstücks einen nicht unterkellerten
Anbau errichten zu lassen.
Zu diesem Punkt geht es um die Auslegung der Passage in der 1.
Änderung der Teilungserklärung vom 31. 3. 1982, nach der
der Eigentümer des zur A. Straße hin gelegenen Teileigentums
berechtigt ist, den Seitenwich zu "überbauen".
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Begriff des "Überbauens"
sei dahin auszulegen, dass die Errichtung eines fest mit dem Erdboden
verbundenen, allerdings nicht unterkellerten Gebäudes zulässig
sei. Für die abweichende Auslegung der Antragsteller, dass
ein "Überbauen" nur die Errichtung einer auf Stützen
gelagerten Abdeckung ermöglicht, also einem "Überdachen"
gleichzusetzen sei, spreche zwar die Markierung der Freifläche
auf dem der Teilungserklärung anliegenden Plan und die Klausel
in dem ebenfalls - am 31. 3. 1982 vor der gleichen Notarin beurkundeten
– Kaufvertrag zwischen der teilenden Verkäuferin und den
Antragstellern. Dem stehe aber der Wortlaut und eine am objektiven
Erklärungswert der Teilungserklärung orientierte Auslegung
entgegen. Nach dem Wortsinn sei der Begriff dahingehend zu verstehen,
dass auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet werde,
wie § 912 BGB zeige, in dem bei einem über die Grenze auf ein
fremdes Grundstück ragenden Gebäude von einem "Überbauen"
gesprochen werde, während andererseits ein "Überbau"
im Sinne der Errichtung eines Bauwerks auf Stützen über
einem bestehenden Bauwerk, etwa eine Brücke über einer
Straße, von vornherein nicht in Betracht gekommen sei, da
der Seitenwich seit der Teilung des Grundstücks eine Freifläche
gebildet habe. Ferner spreche für diese Auslegung, dass auch
in der geänderten Fassung insoweit die Formulierung aus der
ursprünglichen Teilungserklärung vom 9. 9. 1981 nicht
geändert worden und eine Angleichung an diejenige in dem Kaufvertrag
gleichen Datums gerade nicht erfolgt sei. Schließlich heiße
es in der Ergänzung der Teilungserklärung auch, dass der
Eigentümer des Teileigentums verpflichtet sei, alle Kosten
und sonstigen Aufwendungen zu tragen, die mit den "Aufbauten"
u.a. auf dem Grundstücksteil Nr. 3, also dem Seitenwich seien.
Diese Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung, die
vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht uneingeschränkt selbst
nachvollzogen werden kann, trifft zu. Ihr Ansatzpunkt, dass für
die Auslegung der Wortlaut und der Sinn, wie er sich für einen
unbefangenen Leser als nächstmögliche Bedeutung ergibt,
maßgeblich ist, ist richtig. Deshalb hat das Landgericht mit
Recht dem von den Antragstellern vorgetragenen Umstand keine Bedeutung
beigemessen, die damalige Mieterin des Teileigentums, die K.-Bank
habe die Freifläche mit einem Carport für Kundenfahrzeuge
überdachen wollen und nur aus diesem Grund seien seinerzeit
die Vertragsformulierungen geändert worden. Wenn dem so ist,
wird im übrigen die Indizwirkung der Formulierung in dem Kaufvertrag
mit den Antragstellern und dem später mit dem Antragsgegner
abgeschlossenen Vertrag weiter abgeschwächt; denn ein Recht,
die Freifläche "zu überbauen", war schon in
der ursprünglichen Teilungserklärung vom 8. 8. 1981 geregelt
und eine Änderung ist – wie bereits das Landgericht zutreffend
betont hat – insoweit gerade nicht erfolgt.
Die weiteren für die Auslegung relevanten Umstände hat
das Landgericht eingehend gewürdigt und der Senat schließt
sich dem an. Auch nach Auffassung des Senats beinhaltet das Recht,
den Seitenwich "zu überbauen", die Möglichkeit
der Errichtung baulicher Anlagen "über" dem Grundstückskörper
bzw. ohne Eingriff in die Grundstückssubstanz, also eines nicht
unterkellerten Baukörpers. Hierbei macht es auch nach den örtlichen
Verhältnissen, insbesondere wegen der Auswirkungen auf das
Teileigentum der Antragsteller keinen Unterscheid, ob der Baukörper
nur auf Stützen steht und an mehreren Seiten offen ist oder
ob es sich um einen geschlossenen Raum mit Wänden handelt.
Durch die Beschränkung auf einen nicht unterkellerten Baukörper
lässt sich die Regelung auch mit anderen in Einklang bringen,
insbesondere dem Recht der Antragsteller, den Öltank in die
Freifläche zu verlegen.
2.
Soweit das Landgericht den Antrag auf Entfernung der Fluchttür
zum Grundstücksteil der Antragsteller zurückgewiesne hat,
ist die verfahrensfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellung,
die Fluchttür sei auch nach der Umnutzung des gewerblichen
Gebäudeteils weiterhin notwendig, einer Überprüfung
durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht entzogen. Damit besteht
keine Grundlage für einen Beseitigungsanspruch.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem
Ermessen, den unterlegenen Antragstellern die Gerichtskosten des
Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine – ausnahmsweise
– Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten
bestand keine Veranlassung.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.
Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 16 Wx 45/00
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸










