Hundegebell

Darf ein Hund laut Gerichtsbeschluss zwischen 12 und 14 und 22 bis 7 Uhr nicht bellen, muss ihn der Besitzer in dieser Zeit "ruhig stellen". Sonst droht ihm, wenn Nachbarn sich belästigt fühlen, ein Ordnungsgeld.

 

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

I.

Mit Endurteil des Amtsgerichts Aichach vom 1. 8. 1996 wurde der Schuldnerin aufgegeben, "dafür zu sorgen, dass auf dem Anwesen ... Hundegebell in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 22.00 bis 7.00 Uhr nicht über das ortsübliche Maß hinausgeht." Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von 5 DM bis zu 5.000 DM angedroht.

 

Am 4. 10. 1996 beantragte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin erstmals die Festsetzung eines Ordnungsgeldes mit der Behauptung, diese habe gegen die ihr nach dem Endurteil des Amtsgerichts Aichach obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht über den "Bestrafungsantrag" bereit erklärt hatte, ihren Hund in der Nacht im Hause zu halten, wurde der Bestrafungsantrag seitens des Beschwerdegegners nicht weiter verfolgt.

 

Mit Schreiben vom 12. 8. 1999 beantragte der Antragsteller erneut die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin, weil deren Hund nach seiner Darstellung wieder vermehrt nachts bellte. Die Antraggegnerin beantragte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. 10. 1998 die Zurückweisung des Antrags. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Hund in der Nacht im Kellerabgang untergebracht sei und daher kein nennenswertes Bellgeräusch nach außen gedrungen sein könne. Außerdem werde das Tier vom Antragsteller bzw. anderen Nachbarn provoziert, wofür sie nichts könne. Die Frau des Antragstellers sei überdies besonders lärmempfindlich, was jedoch nicht Maßstab für den Grad der Beeinträchtigung sein könne.

 

Nach mündlicher Verhandlung und Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme erließ das Amtsgericht Aichach am 25. 3. 1999, zugestellt am 30. 3. 1999, einen Beschluss, in welchem gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die in vorgenanntem Urteil enthaltenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld von 1.000 DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 DM ein Tag Ordnungshaft verhängt wurde.

 

Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer am 14. 4. 1999 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Hierin wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht zur Frage der Ortsüblichkeit nicht ausreichend Feststellungen getroffen habe. Es bellten auch andere Hunde in diesem Gebiet. Außerdem wurde nochmals auf die Provokationen des Hundes verwiesen, welche bereits Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung gewesen seien.

 

Die Kammer hat den Beschwerdegegner gehört. Die Strafakte ... wurde zu Informationszwecken beigezogen.

 

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 793 I, 567, 568 I ZPO) hat im wesentlichen keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat gegen die Beklagte zu Recht wegen Verstoßes gegen die im Endurteil vom 1. 8. 1996 enthaltenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld festgesetzt, dessen Höhe die Kammer lediglich herabgesetzt hat.

 

1.Die Kammer ist mit dem Erstgericht davon überzeugt, dass der Hund der Beschwerdeführerin nachts mehrfach laut gebellt und so die Nachtruhe des Beschwerdegegners nicht unerheblich gestört hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Vorinstanz vernommenen Zeugen .... Diese wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft der Schuldnerin und haben im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, dass der Hund einige Male in der Nacht, aber auch in den Mittagsstunden über einen längeren Zeitraum hinweg, und zwar bis zu 15 Minuten, laut gebellt hat. Alle Zeugen haben sich dadurch erheblich beeinträchtigt gefühlt und die Beschwerdeführerin auch telefonisch darauf hingewiesen.

 

2. Die Kammer hat keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Zeugenangaben zu zweifeln. Zum einen bestätigen auch die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen ..., dass der Hund der Antragsgegnerin auch nachts "manchmal" gebellt hat. Sie widerlegen daher die Angaben der Zeugen ... und ... in keiner Weise. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin keinen Beweis dafür erbringen können, dass der Hund jeweils zum Bellen provoziert wurde. Aus der beigezogenen Strafakte ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass der frühere Bekannte der Zeugin ... in erster Instanz verurteilt wurde, weil er angeblich den Hund der Beschwerdeführerin mit Lack besprühte. Dagegen hat dieser Berufung eingelegt, ist jedoch noch vor Durchführung der Berufungshauptverhandlung verstorben. Doch selbst wenn die dem Zeugen ... zur Last gelegte Tat von ihm begangen wurde, folgt daraus nicht, dass der Hund bei jedem Bellen provoziert wurde. Hierzu fehlt ein substantiierter Sachvortrag und ein entsprechender Beweisantritt.

 

3. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht bewiesen, dass ihr Hund nachts immer im Haus gewesen ist. Der Zeuge ..., der Vater der Schuldnerin musste einräumen, dass der Hund wenigstens vier Mal nicht weggesperrt war. Zwar hat er hierzu angegeben, dass die Tochter krankheitsbedingt hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Dies vermag sie jedoch nicht zu entlasten, weil sie dann rechtzeitig dafür hätte Sorge tragen müssen, dass eine Hilfsperson ihr bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem gegenständlichen Urteil behilflich ist.

 

4.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Kammer klar, dass nächtliches Hundegebell, zumal dann, wenn es über einen längeren Zeitraum, wie z.B. 15 Minuten, anhält, nicht ortsüblich im Sinne des § 906 II BGB ist. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sind Geräusche, welche die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen, störende Beeinträchtigungen i.S.d. § 1004 BGB; auch dann, wenn sie diejenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind. Zu diesen Geräuschen gehört auch Hundegebell, besonders zur Nachtzeit (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 90, 335). Auch in ländlichen Gegenden, wie hier, muss der Hundehalter sicherstellen, dass zu den üblichen Ruhezeiten, die vorliegend im Urteil konkret festgelegt wurden, keine Geräuschimmissionen durch Hundegebell auf das Nachbargrundstück einwirken (LG Mainz, DWW 94, 50). Dass nach Angaben von Zeugen auch einige Male andere Hunde in der Nachbarschaft bellen, lässt das Gebell des Hundes der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu einem ortsüblichen Geräusch im Sinne des § 906 II BGB werden.

 

Danach hat die Vollstreckungsschuldnerin vorwerfbar (§ 276 BGB) gegen die ihr im streitgegenständlichen Urteil auferlegten Pflichten zur Abstellung störender Emissionen durch Hundegebell verstoßen. Entschuldigungsgründe hat sie nicht dartun können, weswegen das Amtsgericht Aichach zu Recht ein Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt hat (§ 890 ZPO). Angesichts der sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hielt die Kammer jedoch eine deutliche Reduzierung des Ordnungsgeldes für angebracht. Die Beschwerde war danach mit der Maßgabe der Herabsetzung des Ordnungsgeldes als unbegründet zurückzuweisen.

 

Kostenentscheidung: §§ 91, 92, 97 ZPO; ein Unterliegen des Vollstreckungsgläubigers ist vorliegend nicht gegeben. Dieser hat zur Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. Das Verteidigungsvorbringen der Schuldnerin ging auch nicht gegen die Höhe des Ordnungsgeldes, sondern dagegen, dass dieses überhaupt festgesetzt wurde. Ihre Beschwerde blieb daher im Wesentlichen ohne Erfolg, so dass ihr auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen waren.

 

Mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde konnte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).

Gericht: LG AUGSBURG
Aktenzeichen: 4 T 1701/00

Redaktion (allg.)

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