Barrierefreiheit auch ins Wohnungseigentumsgesetz

Im Wohnungseigentumsgesetz fehlt bislang ein Paragraph für den Fall, dass ein Eigentümer von den anderen Eigentümern die Duldung von Maßnahmen für einen barrierefreien Zugang zu seiner Wohnung - zum Beispiel einen zweiten Handlauf im Treppenhaus – verlangt. Die demografische Entwicklung erfordert eine Bestimmung, die Klarheit für die Beteiligten – also Wohnungseigentümer und Verwalter – schafft und einfach zu handhaben ist. Im Rahmen der Mietrechtsreform besteht jetzt die Gelegenheit zur Aufnahme einer solchen Regelung ins  Wohnungseigentumsgesetz, da es ohnehin in die Reform einbezogen werden muss.

Gewährleistung eines barrierefreien Wohnungszugangs, Foto: pixelio.de/Karl-Heinz Laube
Gewährleistung eines barrierefreien Wohnungszugangs, Foto: pixelio.de/Karl-Heinz Laube

Für das Mietrecht bietet § 554a BGB eine entsprechende Regelung. Danach muss der Vermieter dem Mieter bei Bedarf die für den Abbau von Barrieren notwendigen Umbauten oder Einrichtungen wie Rampen oder auch einen Treppenlift erlauben. Die Kosten trägt der Mieter. Er muss die Umbauten bei Auszug wieder beseitigen. Eine entsprechende Bestimmung für Wohnungseigentümer fehlt.

Eine solche Bestimmung muss die Besonderheiten im Wohnungseigentum berücksichtigen und insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • Ein Eigentümer, der für einen barrierefreien Zugang und die barrierefreie Nutzung seiner Wohnung auf bauliche Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum angewiesen ist, kann von den anderen Eigentümern die Zustimmung zu diesen Maßnahmen verlangen.
  • Der Verwalter begleitet die Beschlussfassung und Realisierung dieser Maßnahmen aktiv.  Die Kosten trägt der Eigentümer, der die Maßnahmen verlangt.
  • Dieser Eigentümer ist zum Rückbau auf seine Kosten verpflichtet. Diese Verpflichtung wird durch Eintragung im Grundbuch abgesichert.
  • Außerdem wird der Fall geregelt, dass der Mieter eines Eigentümers Maßnahmen für mehr Barrierefreiheit am Gemeinschaftseigentum verlangt.

wohnen im eigentum fordert, diese Fragen im Rahmen des derzeit vom Bundestag behandelten Mietrechtsänderungsgesetzes zu regeln - aus zwei Gründen: Die Mietrechtsreform erfordert ohnehin Änderungen am Wohnungseigentumsgesetz, wie wohnen im eigentum in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf dargelegt hat (Link zur Stellungnahme unten). Außerdem besteht auch ein sachlicher Zusammenhang mit den von der Reform erfassten Modernisierungsmaßnahmen. Denn oft werden energetische Sanierungen mit Maßnahmen für einen barrierefreien Hauseingang und Wohnungszugang verbunden. Bei der Vergabe von Fördermitteln und von Energieberatern wird häufig eine Verknüpfung dieser Maßnahmen empfohlen.

Weiterführende Links:
http://www.wohnen-im-eigentum.de/sites/default/files/PDF/MietR%C3...

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