Dachlawinen - wer haftet beim Schneeschaden?

Jeder Bürger muss sich grundsätzlich selbst vor möglichen Schäden durch Dachlawinen aus Eis und Schnee schützen. Das Amtsgericht München bestätigte eine entsprechende Rechtsprechung. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer den Angaben zufolge seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen seien nur bei "besonderen Umständen" erforderlich.

Eigentümer zahlt nicht immer bei Schäden
Eigentümer zahlt nicht immer bei Schäden
Im vergangenen Winter hatte Gerichtsangaben zufolge ein Autobesitzer seinen Wagen in München auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus geparkt. Ein Eiszapfen löste sich vom Dach des Hauses und traf das Autodach. Dabei entstand ein Schaden von 2216 Euro.
Diesen Schaden wollte er vom Hausbesitzer erstattet bekommen. Der Vermieter weigerte sich jedoch, da er sein Dach mit Schneefanggittern gesichert hatte. Die vom Autobesitzer erhobene Klage vor dem Amtsgericht wurde jetzt abgewiesen. Das Anwesen sei mit den Bauvorschriften entsprechenden Schneefanggittern ausgestattet gewesen. Außerdem sei im konkreten Fall eine erhöhte Gefahr durch Dachlawinen nicht absehbar gewesen.

Gefahr von oben: Dächer können gefährlich werden
Sturmschäden sind durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, Schäden durch Schneedruck nicht. Dafür brauchen Hausbesitzer zusätzlich eine Elementarschadendeckung, die auch bei Schäden durch Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt.

"Inzwischen ist dieser Schutz wichtiger denn je", so Peter Lodenkämper, Abteilungsleiter Betrieb der DEVK. Allen Hausbesitzern rät der Experte: "Wird der Schneedruck auf dem Dach zu groß, sollte man im Ernstfall die Feuerwehr rufen, um das Dach frei räumen zu lassen." Wenig empfehlenswert ist es, nah an schwer schneebedeckten Häusern zu parken. Wird das Auto durch eine Dachlawine beschädigt, haftet der Hausbesitzer nicht, wenn solche Witterungen in der Region selten vorkommen und deshalb keine Schutzgitter vorgeschrieben sind.

Die Kfz-Vollkaskoversicherung der DEVK zahlt jedoch. Das gilt auch, wenn ein Ast unter seiner Schneelast bricht und aufs Auto fällt.

Weiterführende Links:
www.sueddeutsche.de
www.vermieterverein.de

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