Das müssen Sie bei gewerblichen Drohnenflügen beachten
Ein Nachweis zum Erwerb einer allgemeinen Aufstiegserlaubnis sei nach Ansicht der TÜV Nord Akademie unbedingt notwendig. Was fehle, sei jedoch eine einheitliche Regelung.
Das sind derzeit die wichtigsten Voraussetzungen für gewerbliche Flüge:
- Erwerb der Allgemeinen Aufstiegserlaubnis (AE): Diese ist notwendig, um eine Drohne gewerblich starten zu lassen. Sie muss pro Bundesland in der jeweils zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt werden. Für den Antrag muss ein Befähigungsnachweis oder ein Zertifikat über die Steuerung einer Drohne vorgelegt werden, um zu bestätigen, dass eine bestimmte Person im Unternehmen die Drohne steuern darf.
- Anmelden von Flügen: Gewerbliche Drohnenflüge müssen bei der Polizei oder den jeweiligen Ordnungsämtern angemeldet werden – und zwar jeder einzelne Flug. Gewöhnlich reicht eine E-Mail, in der das Unternehmen über die geplante Flugtätigkeit informiert. Zudem ist eine Starterlaubnis vom Grundstückbesitzer notwendig, wenn die Drohne auf Privatgrund landet oder von dort abhebt.
- Abschließen einer Versicherung: Wer eine Drohne fliegen lassen will, muss diese im Vorfeld versichern lassen und benötigt eine Haftpflichtversicherung nach Luftfahrtgesetz. Diese ist bei vielen großen Versicherungen, bei Maklern, aber auch bei Modellflugverbänden erhältlich und sichert den Betreiber im Schadenfall ab – sofern nicht grob fahrlässig gehandelt wurde.
- Sichtflug einhalten: Das Prinzip des Sichtflugs ist vom Betreiber unbedingt einzuhalten. Wer eine Drohne steuert, muss diese permanent im Auge behalten, um frühzeitig Gefahren zu erkennen und zu vermeiden. Nur so kann im Ernstfall reagiert werden, wenn sich eine Drohne, zum Beispiel durch Manipulation, auf Abwegen befindet. Zudem dürfen Drohnen nicht höher als 100 Meter fliegen und das auch nur zwischen Sonnenauf- undSonnenuntergang.
Über aktuelle Rechtslagen, Voraussetzungen für die gewerbliche Nutzung
von Drohnen und aktuelle Praxisbeispiele klärt die Fachtagung „Industrielle
Drohnen-Einsätze“ am 09. November 2016 in Hamburg auf.
Quelle: TÜV NORD Akademie
Wesentliche Regelungen der "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" aus dem Bundesverkehrsministerium:
- Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können.
- Kenntnisnachweis ab 2 kg (außer auf Modellflugplätzen) durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Prüfung oder Bescheinigung über eine Einweisung eines Luftsportvereins.
- Erlaubnispflicht ab 5 kg. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
- Betriebsverbot, z.B. außerhalb der Sichtweite oder in Flughöhen über 100 Metern (gilt nicht auf Modellfluggeländen), über Wohngrundstücken ab 0,25 kg oder wenn das Fluggerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzuzeichnen kann.
- Für gewerbliche Nutzer wird das aktuell bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Künftig ist der Betrieb außerhalb der Sichtweite genehmigungsfähig. Damit wird der Betrieb gewerblicher Drohnen erleichtert und es werden neue Geschäftsmodelle ermöglicht.
Weitere Informationen beim BMVI
Fachartikel der IVV:
Immobilienverwalter als Drohnenpiloten
Praxisbericht: Kirchliches Wohnungsunternehmen setzt auf Gebäude-Begutachtung via Drohne