Das Landgericht Essen urteilte, da ein Festnetzanschluss heutzutage zur Mietsache gehöre, dürfe der Miete die Miete mindern (LG Essen Aktenzeichen 10 S 43/16, Urteil vom 21.07.2016).
Der Fall: Ein Mieter liess es sich 14 Monat gefallen wegen eines offensichtlich funktionsuntüchtigen Kabels von der Außenwelt abgeschlossen zu sein, er konnte nicht via Festnetz telefonieren und das Internet nicht nutzen. Das Fehlen dieser Kommunikationsmöglichkeit sah er als einen Mangel der Mietsache und minderte seine monatlichen Zahlungen.
Das Urteil: Wohnen umfasst alles, was zur zeitgemäßen Benutzung der gemieteten Räume als Lebensmittelpunkt gehört. Längst zählt dazu auch eine Festnetzleitung. Deswegen könne man bei deren Fehlen nicht von einer lediglich unerheblichen Tauglichkeitsbeeinträchtigung sprechen, entschied das Landgericht Essen.
Wenn es erforderlich sei, müsse der Eigentümer dem Anbieter zum Reparieren der Leitung Zugang zu seinem Objekt gewähren. Andernfalls sei eine Minderung der Miete um zehn Prozent möglich. Der Hinweis auf eine Nutzung des mobilen Telefonierens zähle angesichts einer so lang anhaltenden Störung nicht.
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