Bauliche Maßnahmen, die die Wohnung und die Wohnanlage vor Einbrüchen schützen sollen, betreffen in der Regel das Gemeinschaftseigentum. Einzelne Wohnungseigentümer dürfen daher nicht einfach im Alleingang Fenster oder die Wohnungseingangstür nachrüsten oder gegen eine einbruchhemmende austauschen lassen. Sie haben aber seit dem 1. Dezember 2020 laut Wohnungseigentumsgesetz einen Rechtsanspruch auf „angemessene bauliche Veränderungen“, die dem Einbruchschutz dienen (sogenannte privilegierte Maßnahmen).
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