Fragen und juristische Antworten

Das infizierte Mietverhältnis

Das vom Parlament Ende März verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie sieht ein Kündigungsmoratorium für Mieter von Wohn- und Gewerberäumen vor. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 ausbleibende Mietzahlungen dürfen nicht zur Kündigung führen. Mietern wird die Möglichkeit eingeräumt, Mietschulden bis Ende Juni 2020 zu tilgen. Der erhöhte Mieterschutz sorgt für Unruhe bei Vermietern, fürchten diese doch eigene finanzielle Schieflagen bei ausbleibenden Mieteinnahmen. Und man fragt sich: Inwieweit sind die Regelungen in Mietverhältnissen jetzt „infiziert“? Haben sich Recht und Pflichten zwischen den Vertragsparteien verschoben?
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 Bild: DOC RABE Media/Fotolia.com
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Werden Mietverträge durch die Pandemie unwirksam?

Nein. Die Mietverhältnisse bleiben bestehen, wie sie vereinbart wurden. Die Pflicht zur Zahlung von Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlungen bleibt bestehen. Offene Forderungen sind zu einem späteren Zeitpunkt (ab Juli 2022) gerichtlich durchsetzbar.

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Katharina Gündel

Katharina Gündel

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Artikel Das infizierte Mietverhältnis
Seite 12 bis 13
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