04. Februar 2020, 03:14 Uhr
Kinderlärm, der in Eltern-Kind-Einrichtungen entsteht, ist in Wohnanlagen hinzunehmen. Das geht aus der Privilegierung nach § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz hervor.
BGH, Urteil vom 13. 12. 2019 – V ZR 203/18
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Artikel Eltern-Kind-Zentrum in der WEG
Seite 53
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