Eigentum

„Wohlfühl-Garage“ muss abgerissen werden

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Wenn ein Immobilienbesitzer seine Garage so ausbaut, dass sie fast wohnungsähnlich wirkt, dann kann er sich nicht mehr auf baurechtliche Sondervorschriften berufen. Ein Betroffener verlor deswegen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main die Privilegierung als Grenzgarage. Ein Grundstückseigentümer in Hessen hatte eine behördliche Genehmigung erwirkt, seine Grenzgarage sanieren zu dürfen. Diese Erlaubnis war erforderlich, weil das Objekt den Mindestabstand von drei Metern zum Nachbarn unterschritt. Doch mit einer Garage im eigentlichen Sinne hatte das Ergebnis nichts mehr zu tun. Der Eigentümer riss den Altbau ab und errichtete ein Gebäude mit aufgesetzter Terrasse, bunten Beleuchtungselementen und Dielenboden. Lichtkuppeln brachten ebenso wie eine große Glasfalttür Helligkeit in das Objekt. Ein derartiges Bauwerk dürfe nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehen, entschieden die Richter. Es habe eindeutig Wohncharakter. Die Nachbarn konnten deswegen auf einem Abriss bestehen – unter anderem, weil ihnen die „Garage“ Licht raube und ein Brandrisiko darstelle.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2021

Az.: 6 U 117/20

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Redaktion (allg.)

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Artikel „Wohlfühl-Garage“ muss abgerissen werden
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