Problemstellung
Nach § 558 a Abs. 2 BGB kann zur Begründung insbesondere auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder auf die Miete für vergleichbare Wohnungen Bezug genommen werden. In Teilen von Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass vergleichbare Wohnungen im Sinne des § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB nur Wohnungen auf dem freien Mietmarkt sein könnten, nicht aber vergleichbare Wohnungen mit Preisbindung. Der BGH sieht das anders.
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Dr. Jonas Müller

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