Zulässige Begründungen für Mieterhöhungen

Nach § 558 a BGB muss das Verlangen des Vermieters auf Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete begründet werden. Vergleichswohnungen können auch preisgebundene Wohnungen sein.

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Problemstellung

Nach § 558 a Abs. 2 BGB kann zur Begründung insbesondere auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder auf die Miete für vergleichbare Wohnungen Bezug genommen werden. In Teilen von Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass vergleichbare Wohnungen im Sinne des § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB nur Wohnungen auf dem freien Mietmarkt sein könnten, nicht aber vergleichbare Wohnungen mit Preisbindung. Der BGH sieht das anders.

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Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Zulässige Begründungen für Mieterhöhungen
Seite 46 bis 47
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