1. Die Verkäufer eines bebauten Grundstücks können für einen Sachmangel ohne vorherige Mangelbeseitigungsaufforderung auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn diese den Mangel arglistig verschwiegen haben.
2. Der Anspruch auf Schadenersatz bemisst sich hinsichtlich eines arglistig verschwiegenen Mangels in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mangelbeseitigungskosten, ohne dass sich die Käufer in der Regel einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen müssen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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Dr. Olaf Steckhan

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