1. Verstößt ein Unternehmer bei gem. § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen, bei denen es sich um keine Verbraucherbauverträge gem. § 650i BGB handelt, gegen seine Informationspflichten über das Widerrufsrecht, verliert er, auch wenn er die Leistung erbringt, seinen Vergütungsanspruch und erhält weder Wertersatz, noch sind die verbauten Baumaterialien zurückzugewähren.
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Dr. Olaf Steckhan
Dr. Jonas Müller
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