Das Halbteilungsprinzip bei der Maklerprovision
1. Der Maklerkunde, der sich auf die Unwirksamkeit des Maklervertrages wegen Verstoßes gegen das in § 656c BGB normierte Halbteilungsprinzip beruft, wonach Käufer und Verkäufer die Provision jeweils zu gleichen Teilen zu tragen haben, trägt die Darlegungs- und Beweislast der die Unwirksamkeit des Maklervertrags begründenden Umstände.
2. Wenn der Käufer eine bereits geleistete Provision vom Makler zurückverlangt, muss der Makler gegenüber dem Käufer nicht beweisen („nachweisen“), dass der Verkäufer die Hälfte der Provision gezahlt hat.
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Dr. Olaf Steckhan

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