Das Halbteilungsprinzip bei der Maklerprovision

Seit Einführung des sog. Halbteilungsprinzips Ende 2020 kann der Makler beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses nur dann eine Provision sowohl vom Käufer, der Verbraucher ist, als auch vom Verkäufer verlangen, wenn sich beide in gleicher Höhe zur Provisionszahlung verpflichten. Es stellt sich in diesen Fallkonstellationen die Frage, wer, was darlegen und beweisen muss, insbesondere dann, wenn der Käufer eine bereits gezahlte Provision zurückverlangen will.

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Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de

1. Der Maklerkunde, der sich auf die Unwirksamkeit des Maklervertrages wegen Verstoßes gegen das in § 656c BGB normierte Halbteilungsprinzip beruft, wonach Käufer und Verkäufer die Provision jeweils zu gleichen Teilen zu tragen haben, trägt die Darlegungs- und Beweislast der die Unwirksamkeit des Maklervertrags begründenden Umstände.

2. Wenn der Käufer eine bereits geleistete Provision vom Makler zurückverlangt, muss der Makler gegenüber dem Käufer nicht beweisen („nachweisen“), dass der Verkäufer die Hälfte der Provision gezahlt hat.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Das Halbteilungsprinzip bei der Maklerprovision
Seite 53 bis 54
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