Immobilienkauf

Erwerb eines Grundstücks durch einen Minderjährigen

Kinder unter sieben Jahren sind nach § 104 Nr. 1 BGB nicht geschäftsfähig. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind eingeschränkt geschäftsfähig. Sie müssen zur Vornahme von Rechtsgeschäften von ihren gesetzlichen Vertretern, regelmäßig die Eltern, vertreten werden (§ 1629 BGB). Die Vertretungsmacht der Eltern ist allerdings nicht unbeschränkt.

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Mietverträge sollen die Besonderheiten jeder Wohnung abbilden. Die Variantenvielfalt macht die Formulierung fehlerfreier Vertragstexte sehr aufwändig. Bild: Fotolia/M. Schuppich
Mietverträge sollen die Besonderheiten jeder Wohnung abbilden. Die Variantenvielfalt macht die Formulierung fehlerfreier Vertragstexte sehr aufwändig. Bild: Fotolia/M. Schuppich

Fragestellung

Nach § 1643 Abs. 1 BGB benötigen die Eltern bei einer Reihe von besonders bedeutsamen Rechtsgeschäften, insbesondere Grundstücksgeschäften, eine Genehmigung des Familiengerichts. Das gilt nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB insbesondere für die Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück. Genehmigungspflichtig wäre daher z.B. die Bestellung einer Hypothek oder die Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück, das im Eigentum eines Minderjährigen steht.

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Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Erwerb eines Grundstücks durch einen Minderjährigen
Seite 38 bis 39
21.4.2026
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