WEMoG

Folgen des WEMoG für die Jahresabrechnung

Das am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat in vielen Bereichen des Wohnungseigentumsrechts zu deutlich spürbaren Änderungen geführt. Das betrifft auch die Frage, welcher Verwalter nach einem Verwalterwechsel im laufenden Jahr die Jahresabrechnung für das vergangene Kalenderjahr erstellen muss.

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com

Die Jahresabrechnung der WEG muss vom jeweils aktuellen Verwalter erstellt werden.

(AG Kassel, Urteil vom 11. November 2021 – 800 C 1850/21)

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Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Folgen des WEMoG für die Jahresabrechnung
Seite 46 bis 47
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