1. Eine im Rahmen einer Gebäudeversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung ist, wenn die Schadensursache im Gemeinschaftseigentum liegt, ausschließlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen, und zwar auch dann, wenn vom Gebäudeversicherer ganz oder teilweise Schäden am Sondereigentum reguliert werden.
2. Die Selbstbeteiligung ist im Rahmen der Jahresabrechnung auf alle Eigentümer umzulegen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2021 – 2-13 S 149/19
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