Grundstückskauf: Herstellungspflicht des Käufers und Bürgschaft
1. Ein Anspruch aus einer Bürgschaft, in der es heißt, „Diese Bürgschaft erlischt am 30.06.2019, soweit sie nicht mittels Brief oder Telefax, bis zu diesem Datum hier eingehend, in Anspruch genommen wurde.“, setzt nicht nur die fristgerechte Inanspruchnahme des Bürgen, sondern auch die Fälligkeit eines auf Geld gerichteten Anspruchs im Hauptschuldverhältnis bis zum 30.06.2019 voraus.
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Dr. Olaf Steckhan

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