Kauf bricht nicht Miete

1106
Bild: itchaznong/stock.adobe.com
Bild: itchaznong/stock.adobe.com

1. Im Falle des Verkaufs vermieteter Wohnräume, Grundstücke oder sonstiger Räume tritt der Erwerber nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarungen im Mietvertrag geregelt sind.

Weiterlesen mit IVV-Digital

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie IVV-Digital oder IVV-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Kauf bricht nicht Miete
Seite 47
29.1.2026
Selbst wenn der Erwerber eines mit einem Zweiparteienhauses bebauten Grundstücks eine Wohnung in dem Objekt bereits bezogen hat, steht ihm kein persönliches Kündigungsrecht gem. § 573a Abs. 1 BGB...
2.10.2024
Bauträger
Auch wenn es auf den ersten Blick überraschend sein mag, der Einbau eines im Vergleich zum vereinbarten Bauprodukt höherwertigen Bauprodukts, stellt einen Mangel dar.
1.6.2026
1. Ein Vermieter begeht verbotene Eigenmacht, wenn er ohne Räumungstitel die Mieter aus der Mietwohnung rausdrängt oder das Türschloss auswechselt. Dies gilt auch dann, wenn er einen...
5.2.2024
Störung des Hausfriedens
Eine außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum ist unter anderem dann zulässig, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig so sehr stört, dass der anderen...
6.11.2023
Willkommenskultur von Wohnungsunternehmen
Zuwanderer treffen in Deutschland oft auf Hürden. Schon eine passende Wohnung zu finden ist je nach Region schwierig. Hinzu kommen nicht selten Barrieren auf der gesellschaftlichen Ebene. Wie können...
23.7.2024
Gesetz gegen Schrottimmobilien erhält breite Unterstützung
Mit Schrottimmobilien wird in Deutschland zum Teil ein dubioses Spiel betrieben. Bundesjustizminister Marco Buschmann spricht von einer „Schrottimmobilien-Mafia“, die ganze Stadtteile in die soziale...