Mietrecht

Kein Recht auf Mierminderung, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung verhindert

(Leitsätze des Bearbeiters): 1. Verhindert ein Mieter die Beseitigung eines Mangels, führt das Vorliegen des Mangels nicht zur Minderung der Miete. 2. Eine Verhinderung der Mangelbeseitigung durch den Mieter kann darin liegen, dass der Mieter, der die Terminkoordination unternimmt, die Abstimmung eines Termins unterlässt.

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Bild: itchaznong/stock.adobe.com
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Problemstellung

Anders als vielfach zu lesen, mindert sich die Miete beim Vorliegen eines Mangels nicht automatisch qua Gesetz – § 536 Abs. 1 BGB:

„Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Kein Recht auf Mierminderung, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung verhindert
Seite 47
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