Kein Recht auf Mierminderung, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung verhindert
Problemstellung
Anders als vielfach zu lesen, mindert sich die Miete beim Vorliegen eines Mangels nicht automatisch qua Gesetz – § 536 Abs. 1 BGB:
„Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“
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Dr. Olaf Steckhan
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