Problemstellung
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken, Sparkassen und Bausparkassen sahen und sehen für eine Vielzahl von Bankgeschäften Entgelte vor. Die Kontoführungsgebühr beim Girokonto ist hier an erster Stelle zu nennen. Während die Vereinbarung einer solchen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich rechtlich unproblematisch ist, da diese das Entgelt für die Gegenleistung, nämlich die Führung des Girokontos ist, können Entgelte, denen keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht, in der Regel nicht wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.
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Dr. Olaf Steckhan

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