Sanierungsbeschlüsse in der WEG

Nachträgliche Änderung der Kostenverteilung

Im Grundsatz trägt jeder Wohnungseigentümer die gemeinschaftlichen Kosten im Verhältnis seines Anteils. In der Teilungserklärung, aber auch durch Beschluss der Eigentümer kann ein anderer Verteilungsmaßstab gewählt werden. Ein solcher Beschluss ist auch noch nachträglich änderbar. Da es bei Änderung des Verteilungsmaßstabs nicht nur „Gewinner“, sondern stets auch „Verlierer“ gibt, verwundert es nicht, dass solche Beschlüsse streitanfällig sind.

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Der Vertrauensschutz muss berücksichtigt werden

Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 2-13 S 20/22

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Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Nachträgliche Änderung der Kostenverteilung
Seite 46 bis 47
24.6.2025
BGH-Urteil
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7.7.2026
1. Eine Vereinbarung, durch die die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkone) auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen wird, ändert nichts an der Beschlusskompetenz...