05. Oktober 2020, 11:02 Uhr
Die Beweislast für „Gefälligkeitsgutachten“ liegt beim Sachverständigen.
Problemstellung
Es kommt vor, dass Sachverständige ihrem Vertragspartner einen Gefallen zu tun wollen und einen Sachverhalt anders bewerten, als er eigentlich zu bewerten ist. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen hat der Sachverständige zu tragen, wie sich aus der nachstehend beschriebenen Entscheidung ergibt.
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