Problemstellung
Die Wohnungseigentümer können aber ein anderes Stimmrechtsprinzip vereinbaren. Relativ häufig ist das sogenannte Wertstimmrecht, wobei sich das Gewicht der Stimme eines einzelnen Eigentümers nach der Größe der für ihn eingetragenen Miteigentumsanteile richtet. Ebenfalls verbreitet ist das sogenannte Objektstimmrecht. Das Stimmrecht bestimmt sich dabei nicht nach Köpfen, sondern nach der Anzahl der jeweiligen Wohnungseinheiten. Ein Wohnungseigentümer mit vier Wohneinheiten hat dann vier Stimmen.
Bei der Neuaufteilung von Wohnungseigentum können sich die Stimmrechte vermehren.
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