WEG Eigentümerversammlung

Umlaufbeschlüsse nach § 23 WEG

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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§ 23 Abs. 3 S. 2 WEG erlaubt Mehrheitsbeschlüsse auch im Umlaufverfahren. Der vorangehende Beschluss nach § 23 Abs. 1 oder § 23 Abs. 3 S. 1 WEG muss aber ausreichend bestimmt sein.

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Artikel Umlaufbeschlüsse nach § 23 WEG
Seite 51 bis 52
6.11.2020
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