§ 23 Abs. 3 S. 2 WEG erlaubt Mehrheitsbeschlüsse auch im Umlaufverfahren. Der vorangehende Beschluss nach § 23 Abs. 1 oder § 23 Abs. 3 S. 1 WEG muss aber ausreichend bestimmt sein.
AG Essen, Urteil vom 2. November 2021 - 196 C 50/21
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