Leitsätze des Bearbeiters
1. Auch nach Inkrafttreten der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1. Dezember 2020 können die gemeinschaftsbezogenen Ansprüche der Erwerber aus den Bauträgerverträgen auf Erfüllung und Nacherfüllung durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen werden – sog. Vergemeinschaftung.
2. Zur Geltendmachung von gemeinschaftsbezogenen Mängelansprüchen durch die Gemeinschaft aus einzelnen Erwerberverträgen bedarf es zwingend der Vergemeinschaftung durch Beschluss.
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