WEG-Recht

Vergemeinschaftung möglich und notwendig

Zum 1. Dezember 2020 ist ein novelliertes Wohnungseigentumsrecht in Kraft getreten. Damit verbunden ist auch eine Neugestaltung der Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach altem Recht wurde unterschieden zwischen sog. geborenen Rechten und Ansprüchen, also solchen, die der Gemeinschaft nach dem Gesetz zur Ausübung übertragen worden waren, und sog. gekorenen Rechten und Ansprüchen, also solchen, die erst durch Willensbildung der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft zur Ausübung übertragen wurden.

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Leitsätze des Bearbeiters

1. Auch nach Inkrafttreten der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1. Dezember 2020 können die gemeinschaftsbezogenen Ansprüche der Erwerber aus den Bauträgerverträgen auf Erfüllung und Nacherfüllung durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen werden – sog. Vergemeinschaftung.

2. Zur Geltendmachung von gemeinschaftsbezogenen Mängelansprüchen durch die Gemeinschaft aus einzelnen Erwerberverträgen bedarf es zwingend der Vergemeinschaftung durch Beschluss.

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Artikel Vergemeinschaftung möglich und notwendig
Seite 48 bis 49
28.9.2021
BGH-Urteil vom 16.07.2021
Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Tei-leigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt...
1.4.2021
Mängel am Gemeinschaftseigentum
2.6.2023
Bauträger
Diverse Bauträgerverträge sehen vor der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den jeweiligen Erwerber eine technische Abnahme durch einen vom Bauträger beauftragten Sachverständigen vor. Teilweise...
28.1.2022
WEMoG
Das am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat in vielen Bereichen des Wohnungseigentumsrechts zu deutlich spürbaren Änderungen geführt. Das betrifft...