WEG-Recht

Vergemeinschaftung möglich und notwendig

Zum 1. Dezember 2020 ist ein novelliertes Wohnungseigentumsrecht in Kraft getreten. Damit verbunden ist auch eine Neugestaltung der Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach altem Recht wurde unterschieden zwischen sog. geborenen Rechten und Ansprüchen, also solchen, die der Gemeinschaft nach dem Gesetz zur Ausübung übertragen worden waren, und sog. gekorenen Rechten und Ansprüchen, also solchen, die erst durch Willensbildung der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft zur Ausübung übertragen wurden.

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com

Leitsätze des Bearbeiters

1. Auch nach Inkrafttreten der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1. Dezember 2020 können die gemeinschaftsbezogenen Ansprüche der Erwerber aus den Bauträgerverträgen auf Erfüllung und Nacherfüllung durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen werden – sog. Vergemeinschaftung.

2. Zur Geltendmachung von gemeinschaftsbezogenen Mängelansprüchen durch die Gemeinschaft aus einzelnen Erwerberverträgen bedarf es zwingend der Vergemeinschaftung durch Beschluss.

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Artikel Vergemeinschaftung möglich und notwendig
Seite 48 bis 49
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