Verkehrssicherungspflicht: Streuen von privaten Parkplatzflächen

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Bild: Hans12/stock.adobe.com
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1. Eine Räum- und Streupflicht besteht nur, wenn eine allgemeine Glätte oder erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen vorliegen.

2. Nutzer von öffentlichen und privaten Parkplatzflächen dürfen in der Regel nicht davon ausgehen, dass die zwischen den abgestellten Fahrzeugen liegenden Flächen bei winterlichen Verhältnissen gestreut oder geräumt sind.

3. Der Nutzer eines Parkplatzes, der bei winterlichen Verhältnissen sein Fahrzeug verlässt, muss besonders umsichtig und vorsichtig sein und sich gegebenenfalls an seinem eigenen Fahrzeug festhalten und abstützen.

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Artikel Verkehrssicherungspflicht: Streuen von privaten Parkplatzflächen
Seite 51 bis 52
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