1. Der Vermieter hat gegenüber dem Jobcenter keinen einklagbaren Anspruch auf Zahlung der Miete und Nebenkostenvoraus- und -nachzahlungen eines Mieters, der Grundsicherungsleistungen (Arbeitslosengeld II) erhält.
2. Der Vermieter hat gegenüber dem Jobcenter keinen Anspruch auf Einsicht in die Akte der Grundsicherungsleistungen des Mieters und auch keinen Anspruch auf Auskunft über etwaige sanktionsbedingte Minderungen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Jonas Müller

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