Zahlung der Miete durch Jobcenter

Vermieter hat keinen Zahlungsanspruch

1. Der Vermieter hat gegenüber dem Jobcenter keinen einklagbaren Anspruch auf Zahlung der Miete und Nebenkostenvoraus- und -nachzahlungen eines Mieters, der Grundsicherungsleistungen (Arbeitslosengeld II) erhält.
2. Der Vermieter hat gegenüber dem Jobcenter keinen Anspruch auf Einsicht in die Akte der Grundsicherungsleistungen des Mieters und auch keinen Anspruch auf Auskunft über etwaige sanktionsbedingte Minderungen. (Leitsätze des Bearbeiters)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 03.02.2022 – L 11 AS 578/2

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Bild: Vaceslav Romanov/stock.adobe.com
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Problemstellung

Mieter, die Grundsicherungsleistungen (Arbeitslosengeld II) beziehen, erhalten grundsätzlich die Unterstützung ausgezahlt – auch soweit es den Bedarf für Unterkunft (Miete) und Heizung betrifft. Die Mietzahlung obliegt weiterhin dem Mieter, der die Zahlung des Jobcenters an den Vermieter „weiterleiten“ muss. § 22 Abs. 7 SGB II regelt jedoch:„Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen.

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Artikel Vermieter hat keinen Zahlungsanspruch
Seite 53 bis 54
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