Problemstellung
Mieter, die Grundsicherungsleistungen (Arbeitslosengeld II) beziehen, erhalten grundsätzlich die Unterstützung ausgezahlt – auch soweit es den Bedarf für Unterkunft (Miete) und Heizung betrifft. Die Mietzahlung obliegt weiterhin dem Mieter, der die Zahlung des Jobcenters an den Vermieter „weiterleiten“ muss. § 22 Abs. 7 SGB II regelt jedoch:„Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen.
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