Werkvertrag – Die Mär vom verdeckten Mangel
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05. Dezember 2019, 01:56 Uhr
Da in diesen Fällen oftmals die mit Abnahme beginnende vertragliche Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, kann der Bauherr seine Mängelansprüche nur dann noch durchsetzen, wenn der Auftragnehmer, also der Bauunternehmer, den Mangel arglistig verschwiegen hat oder diesem ein sog. Organisationsverschulden vorzuwerfen ist.
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Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.
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Artikel Werkvertrag – Die Mär vom verdeckten Mangel
Seite 49 bis 50
29.1.2025
Scheinselbstständige bei Maklern und Verwaltern









