Werkvertrag – Die Mär vom verdeckten Mangel

Oftmals meinen Bauherren, sie könnten noch Jahre nach Fertigstellung und Abnahme Mängelansprüche (nach alter Terminologie: Gewährleistungsansprüche) gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmen geltend machen, da es sich um einen „verdeckten“ Mangel handeln würde. Unter „verdecktem“ Mangel verstehen sie dabei Mängel, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Abnahme nicht erkennbar waren. Das Erstaunen ist dann regelmäßig sehr groß, wenn der rechtsberatende Anwalt dem Bauherren mitteilt, dass das deutsche Recht die Rechtsfigur des „verdeckten Mangels“ nicht kennt.

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Da in diesen Fällen oftmals die mit Abnahme beginnende vertragliche Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, kann der Bauherr seine Mängelansprüche nur dann noch durchsetzen, wenn der Auftragnehmer, also der Bauunternehmer, den Mangel arglistig verschwiegen hat oder diesem ein sog. Organisationsverschulden vorzuwerfen ist.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Werkvertrag – Die Mär vom verdeckten Mangel
Seite 49 bis 50
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