Werkvertrag – Die Mär vom verdeckten Mangel

1106
Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (sog. Gewährleistungsfrist) beginnt auch bei Mängeln, die bei Abnahme nicht erkannt wurden, selbst dann bereits mit der Abnahme, wenn diese nur schwer oder nicht erkennbar waren.

2. Verschweigt ein Auftragnehmer einen Mangel arglistig, verjährt der Mängelanspruch des Auftraggebers innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Auftragnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Weiterlesen mit IVV-Digital

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie IVV-Digital oder IVV-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Werkvertrag – Die Mär vom verdeckten Mangel
Seite 49 bis 50