Mietvertrag

Zulässige Formen einer Bürgschaftserklärung

Mietverträge über Gewerbe- und Wohnräume sehen zugunsten des Vermieters in der Regel die Gestellung einer Mietsicherheit durch den Mieter vor. Gebräuchlich sind neben Barsicherheiten die Verpfändung von Bankguthaben oder Bürgschaften. Werden diese von Kreditinstituten oder Kreditversicherern abgegeben, erfolgt dies regelmäßig durch Übergabe einer Bürgschaftsurkunde. Teilweise werden die Urkunden als elektronische Dateien, z.B. als pdf-Dateien, übermittelt. Diese Bürgschaftsurkunden tragen oftmals keine Originalunterschriften, sondern nur Faksimileunterschriften. Ein Problem stellt dies nicht dar, da nach § 350 HGB Bürgschaftserklärungen von Kreditinstituten oder Kreditversicherern formfrei möglich sind.

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Die Betriebskostenabrechnung muss nicht die Gesamtkosten nennen, die in einem Wohnkomplex entstehen, der aus mehreren Gebäuden besteht. Bild: Fotolia/Dessauer
Die Betriebskostenabrechnung muss nicht die Gesamtkosten nennen, die in einem Wohnkomplex entstehen, der aus mehreren Gebäuden besteht. Bild: Fotolia/Dessauer

Eine Bürgschaftserklärung, die räumlich getrennt vom eigentlichen Mietvertrag, unterhalb des in sich abgeschlossenen und gesondert zu unterschreibenden Mietvertragstextes, schriftlich in der „Mietvertragsurkunde“ abgegeben wird, kann den gesetzlichen Anforderungen des § 766 BGB genügen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

AG Köln, Urteil vom 18.12.2019 – 201 C 193/18

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Zulässige Formen einer Bürgschaftserklärung
Seite 38 bis 39
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