Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.06.2015, Az. IX R 27/14.
Steht der Zeitpunkt der Vermietung noch nicht fest, kann das Finanzamt die Einkommensteuer vorläufig festsetzen. Im Urteilsfall wurden die vorläufigen Steuerbescheide geändert und die zuvor anerkannten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr berücksichtigt, weil die entsprechende Immobilie auch nach zehn Jahren immer noch nicht vermietet war. Die Entscheidung wäre anders ausgefallen, wenn der Kläger Maßnahmen ergriffen hätte, welche eine Vermietung ermöglicht oder gefördert hätten. Das Finanzamt kann, so der Bundesfinanzhof, eine Vermietungsabsicht auch dann nachträglich verneinen, wenn sich allein durch die abgelaufene Zeit – hier mehr als zehn Jahre – eine neue Lage ergeben habe.
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