Gesetzliche Berufszulassung für Verwalter nimmt Gestalt an
Wie der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV) meldet, hat das Bundeswirtschaftsministerium einen ersten Gesetzentwurf zur Einführung von Berufszulassungsregeln für Immobilienverwalter und Makler vorgelegt. Danach werden in § 34 c der Gewerbeordnung entsprechende Zugangsvoraussetzungen erlassen. Diese betreffen ausschließlich gewerbliche WEG-Verwalter. Die Detailregelungen werden nachfolgend in der Makler- und Bauträgerverordnung verankert.
Nachweis von Sachkunde und Versicherungsschutz
Dem Referentenentwurf zufolge müssen künftig WEG-Verwalter einen Sachkundenachweis, ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorlegen, bevor sie eine Gewerbeerlaubnis erhalten. Die Regelung ist ausschließlich für gewerbetreibende Wohnungseigentumsverwalter vorgesehen, Verwalter von Mietwohneinheiten und angestellte WEG-Verwalter fallen nicht darunter.
Auch Angestellte müssen Qualifikation nachweisen
Beschäftigt ein gewerblicher WEG-Verwalter zusätzliches Personal, haftet er dafür und ist verpflichtet, die Qualifikation und Zuverlässigkeit derjenigen Mitarbeiter aktiv zu prüfen, die an der Verwaltertätigkeit mitwirken, zum Beispiel durch die Erstellung von Abrechnungen sowie die Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen. Als angemessene Qualifikation können auch Abschlüsse, Zertifikate und Schulungen privater Bildungsträger und Akademien gelten.
Der DDIV geht davon aus, dass diese Regelung zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Nach einer Übergangsphase von neun Monaten haben gewerbliche Verwalter sechs Monate Zeit, sich von einer IHK-Sachkundeprüfung befreien zu lassen. Auch die Einführung einer „Alten-Hasen-Regelung“ ist geplant. Danach wären WEG-Verwalter, die seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen selbständig tätig sind, von einer Sachkundeprüfung ausgenommen. Analoge Zulassungsvoraussetzungen sollen künftig auch für den Immobilienmakler gelten.
Dachverband für erweiterte Versicherungspflicht
Der DDIV sieht nach einer ersten Durchsicht allerdings noch konkreten Nachbesserungsbedarf. In den nun folgenden Anhörungen und im parlamentarischen Verfahren werde es unter anderem darum gehen, für die Erweiterung der Versicherungspflicht einzutreten. Zwar sei die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ein zentraler Bestandteil zur Absicherung der Haupt- und Nebenrisiken des Verwalteralltages. Der DDIV plädiert allerdings dafür, die Versicherungspflicht auf die Deckung gegen Personen- und Sachschäden auszuweiten und den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzunehmen.
Zugleich fehle im Entwurf eine Erlaubnispflicht für Mietverwalter. Diese sind ebenfalls treuhänderisch tätig und tragen dieselbe wirtschaftlich hohe Verantwortung wie WEG-Verwalter. Aus Verbraucherschutzgründen sollten sie daher die gleichen Qualifikationsnachweise erbringen.
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