Die Geräte, die schlafende Menschen durch ein akustisches Signal vor Feuer und Rauch warnen, müssen in Kinderzimmern, Schlafzimmern und Fluren installiert werden. Nach der Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt ist der Eigentümer auch für die Betriebsbereitschaft, also die regelmäßige Wartung der Rauchmelder verantwortlich; in Niedersachsen und Bremen nimmt die Bauordnung den Mieter/Nutzer der Wohnung in die Pflicht.
Auch wenn der Verwalter bzw. Eigentümer die Wartungspflicht an den Mieter überträgt, entlässt ihn das nicht vollständig aus der Haftung. Eine solche Regelung widerspricht nach Meinung einiger Experten den allgemein gültigen zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach muss der Eigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für die Wohnungen in seinem Mietshaus ohnehin dafür sorgen, dass die Mieter, aber auch Besucher, nicht von vermeidbaren Gefahren geschädigt werden. Setzt er dazu technische Geräte ein, muss er für deren Funktionssicherheit sorgen.
Wer organisiert die Inspektion und Wartung der Rauchmelder?
Überträgt der Vermieter die Wartung der Rauchmelder vertraglich auf die Mieter, muss er sicherstellen, dass die Mieter physisch und psychisch in der Lage sind, die übernommene Aufgabe und Verantwortung zu begreifen und zuverlässig auszuführen, hier also Inspektion und Wartung der Rauchmelder gemäß den Herstellerangaben durchführen zu können. Insoweit besteht eine sogenannte „Sekundärhaftung“ für die sorgfältige Auswahl und laufende Überwachung desjenigen, dem vertraglich die Verpflichtung übertragen werden soll bzw. übertragen wurde.
Vermieter sind zudem verpflichtet, für alle Mieter eine Lösung zu bieten. Ist ein Mieter beispielsweise aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Inspektion und Wartung selbstständig nachzukommen, muss auch hier eine ausreichende anderweitige Lösung geschaffen werden.
Quintessenz: Verantwortungsvolle Vermieter organisieren selbst die Inspektion von Rauchwarnmeldern. Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten und damit grundsätzlich umlagefähig. Beim Abschluss neuer Mietverträge empfiehlt es sich, die Position „Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern“ im Mietvertrag unter „Sonstige Kosten“ explizit zu benennen und damit Zweifel auszuräumen.
Weiterführende Links: www.rauchmelder-lebensretter.de
IVV-Fachartikel zum Weiterlesen:
Was passiert, wenn ich als Vermieter keine Rauchwarnmelder installiere?
Redaktion (allg.)
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