Gerätepflicht: Rauchwarnmelder

Die Bundesländer schließen weitere Lücken in der Rauchwarnmelder­pflicht. In vielen Bundesländern gilt eine Einbaupflicht bei Neubauten bereits seit mehreren Jahren. In Sachsen seit Januar 2016. Einige Übergangsfristen für Bestandswohnungen enden im Dezember 2016, zum Beispiel im Bundesland NRW. Für die Wartung ist in manchen Ländern der Mieter in der Pflicht. Unsere untenstehende Tabelle zeigt, wann welche Übergangsfristen enden.

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FOTO: ISTA
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Die Geräte, die schlafende Menschen durch ein akusti­sches Signal vor Feuer und Rauch warnen, müssen in Kinderzimmern, Schlafzimmern und Fluren installiert werden. Nach der Lan­desbauordnung von Sachsen-Anhalt ist der Eigentümer auch für die Betriebsbereit­schaft, also die regelmäßige Wartung der Rauchmelder verantwortlich; in Niedersach­sen und Bremen nimmt die Bauordnung den Mieter/Nutzer der Wohnung in die Pflicht.

Auch wenn der Verwalter bzw. Eigentümer die Wartungspflicht an den Mieter über­trägt, entlässt ihn das nicht vollständig aus der Haftung. Eine solche Regelung wider­spricht nach Meinung einiger Experten den allgemein gültigen zivilrechtlichen Grundsät­zen. Danach muss der Eigentümer im Rah­men seiner Verkehrssicherungspflicht für die Wohnungen in seinem Mietshaus ohne­hin dafür sorgen, dass die Mieter, aber auch Besucher, nicht von vermeidbaren Gefahren geschädigt werden. Setzt er dazu technische Geräte ein, muss er für deren Funktionssicherheit sorgen.

Tabelle Rauchwarnmelderpflicht
Stand: 09.12.2016
Letzte Aktualisierung: 02.04.2024

Wer organisiert die Inspektion und Wartung der Rauchmelder?

Überträgt der Vermieter die Wartung der Rauchmelder vertraglich auf die Mieter, muss er si­cherstellen, dass die Mieter physisch und psychisch in der Lage sind, die übernom­mene Aufgabe und Verantwortung zu be­greifen und zuverlässig auszuführen, hier also Inspektion und Wartung der Rauchmelder gemäß den Herstellerangaben durchführen zu können. Insoweit besteht eine sogenannte „Sekundärhaftung“ für die sorgfältige Auswahl und laufende Überwachung desjenigen, dem vertraglich die Verpflichtung übertragen werden soll bzw. übertragen wurde.

Vermieter sind zudem verpflichtet, für alle Mieter eine Lösung zu bieten. Ist ein Mieter beispielsweise aus körperlichen oder gesundheitlichen Grün­den nicht in der Lage, der Inspektion und Wartung selbstständig nachzukommen, muss auch hier eine ausreichende ander­weitige Lösung geschaffen werden.

Quint­essenz: Verantwortungsvolle Vermieter or­ganisieren selbst die Inspektion von Rauch­warnmeldern. Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten und da­mit grundsätzlich umlagefähig. Beim Ab­schluss neuer Mietverträge empfiehlt es sich, die Position „Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern“ im Mietvertrag un­ter „Sonstige Kosten“ explizit zu benennen und damit Zweifel auszuräumen.

Weiterführende Links: www.rauchmelder-lebensretter.de

IVV-Fachartikel zum Weiterlesen:

Was passiert, wenn ich als Vermieter keine Rauchwarnmelder installiere?

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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