Immobilienrecht – Verkäuferhaftung bei dem Verkauf gebrauchter Immobilien

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Problemstellung

Der Verkauf gebrauchter Immobilien erfolgt üblicherweise unter Ausschluss einer Gewährleistungshaftung für Sachmängel an dem verkauften Objekt. Oftmals entsteht zwischen dem Verkäufer und Käufer Streit über Mängel, welche der Käufer erst nach der Objektübergabe erkannt hat. Tatsächlich kann auch trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses eine Haftung des Verkäufers für Sachmängel an dem verkauften Haus oder Grundstück in Frage kommen.

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Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

Benoit Spang

Benoit Spang
Fachanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel Immobilienrecht – Verkäuferhaftung bei dem Verkauf gebrauchter Immobilien
Seite 46 bis 47
5.2.2024
Grundstückskauf
Beim Verkauf von Bestandsimmobilien vereinbaren die Kaufvertragsparteien in der Regel einen Ausschluss der Sachmängelhaftung – sog. Gewährleistungsausschluss. Ein solcher führt grundsätzlich dazu...
6.11.2023
Kaufrecht
Bestandsimmobilien werden üblicherweise mit einem sogenannten Gewährleistungsausschluss, das heißt dem Ausschluss der Sachmängelhaftung, verkauft. Stellt sich nach Kaufvertragsabschluss heraus, dass...
3.4.2024
Urteile kurz gefasst
Die mangelhafte und von den Verkäufern selbst hergestellte Abdichtung des Kunststoffdachs über der Terrasse zur Hauswand hin und Folienabrisse unter den Dachpfannen des Hausdachs in den...
26.2.2025
Beschreibung der Immobilie
Für die Frage, welche Eigenschaften ein bebautes Grundstück aufweisen muss, kommt es nicht nur auf den notariellen Kaufvertrag, sondern auch auf die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers an. Probleme...
26.10.2026
Um ein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB kann es sich auch dann handeln, wenn das vom Makler nachzuweisende oder zu vermittelnde Objekt zum Erwerbszeitpunkt objektiv ein Mehrfamilienhaus...
2.4.2025
Immobilienkauf
Wenn ein Kaufgegenstand in einem Vertrag als „Wohnung“ bezeichnet wird, dann beinhaltet dies noch nicht zwingend eine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit.