Die Baulast wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und ist Grundlage der Baugenehmigung. Fraglich ist, ob eine Baulast zugleich zivilrechtliche Nutzungs- oder Duldungsrechte begründet. Diese Frage wird dann bedeutsam, wenn über die Baulast hinausgehend keine weiteren Vereinbarungen zwischen den Grundstücksnachbarn getroffen wurden und Streit über den Bestand und den Umfang eines tatsächlichen Überfahrtrechts entsteht.
1. Die öffentlich-rechtliche Baulast begründet zivilrechtlich weder ein Nutzungsrecht des begünstigten Grundstücks noch eine Duldungsverpflichtung des belasteten Grundstücks.
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Dr. Gerald Kallenborn
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