18. November 2009, 15:58 Uhr
Nach herrschender Meinung kommt es im Sinne von § 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB für die Rechtzeitigkeit der Zahlung per Überweisung auf den Zeitpunkt der Einzahlung an. Der Begriff ""Mietzins"" des § 554 BGB bezieht sich auf die Grundmiete zuzüglich der Betriebs- und Nebenkosten.
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Artikel Als Zahlung gilt Zeitpunkt der Einzahlung auf das Konto









