Aus den Entscheidungsgründen
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde
ist zulässig (§§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG, § 45 Abs. 1 WEG), jedoch
nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts hält einer Rechtsprüfung,
die nur Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (§ 27
FGG, § 550 ZPO), stand.
1.
In jeder Hinsicht zutreffend ist die jeweils näher begründete
Auffassung der Vorinstanzen, dass in dem hier gegebenen Fall einer
Zwei-Personen-WEG derjenige, der Hauslasten verauslagt hat, auch
ohne ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung
die andere Miteigentümerin unmittelbar auf Zahlung ihres Anteils
in Anspruch nehmen kann. Auf die entsprechenden Ausführungen,
die in Einklang stehen, mit einer gefestigten Rechtsprechung, auch
des Bundesgerichtshofs, nimmt der Senat Bezug, ohne dass das Beschwerdevorbringen
Anlass für ergänzende Ausführungen gibt. Darauf,
ob der Antragsteller eventuell faktischer Verwalter der Anlage war,
kommt es nicht an.
2.
Mit Recht hat das Landgericht auch die Zulässigkeit der (Hilfs-)
Aufrechnung verneint.
a)
Gegenstand der Aufrechnung waren, anders als noch in erster Instanz,
in der die Antragsgegnerin eine angebliche Darlehensforderung zur
Aufrechnung gestellt hatte, Forderungen wegen – so ihre Darstellung
– der Erneuerung einer Antennenanlage und einer Fassadenverfliesung,
die sie jeweils nach Abstimmung mit dem Antragsteller veranlasst
habe sowie wegen des Ausgleichs einer Stromrechnung, die alle bereits
dem Grunde nach streitig waren. Auch insofern hat das Landgericht
im Einklang mit einhelliger Rechtsprechung und Literatur zutreffend
entschieden, dass eine Aufrechnung grundsätzlich nicht möglich
ist. Hierzu ist lediglich ergänzend anzumerken, dass eine Aufrechnung
mit streitigen Forderungen vorliegend schon deshalb ausscheidet,
weil Ziff. 11 Abs. 2 der Teilungserklärung ein ausdrückliches
Aufrechnungsverbot enthält. Ein derartiges Verbot greift auch
ein gegenüber Ansprüchen eines Wohnungseigentümers,
der Verwalter ist oder war, aus seiner Verwaltertätigkeit (vgl.
Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 16 Rd. 99), so
dass es auch insoweit offen bleiben kann, wie es rechtlich zu bewerten
ist, dass der Antragsteller seinerzeit ohne förmliche Bestellung
als Verwalter der Anlage aufgetreten ist.
b)
Auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit
der Aufrechnung liegen – jedenfalls gegenüber den Ansprüchen,
die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind - nicht vor.
Die Gegenforderungen sind weder unstreitig, noch tituliert, noch
beruhen sie auf einer Notgeschäftsführung, auch wenn –
bei unterstellter Richtigkeit des Sachvortrags der Antragsgegnerin
– die Aufwendungen für die Gemeinschaft nützlich
gewesen sein mögen, also ggf. – anteilige - Ansprüche
aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen können.
Diese hätte die Antragsgegnerin – was sie bei ihrer Meinung
zu einer angeblichen Inkonsequenz des Landgerichts, dass ihr etwas
versagt werde, was dem Antragsteller ermöglicht werde, verkennt
– durchaus auch schon im vorliegenden Verfahren in einer der
Tatsacheninstanzen geltend machen können. Die entsprechende
prozessuale Möglichkeit aufzuzeigen, ist indes im WEG-Verfahren
als echtem Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht
Aufgabe des Senats.
Eine weitere Ausnahme von dem Aufrechnungsverbot kann gem. § 242
BGB dann in Betracht kommen, wenn die Wohngeldforderung und die
Gegenforderung in untrennbarem Zusammenhang stehen und die Aufrechnungsforderung
zugleich mit der Entscheidung über die Wohngeldforderung nach
Grund und Höhe feststeht, also Entscheidungsreife hinsichtlich
der Gegenforderung besteht (vgl. BGH NJW 1986, 1757; Senatsbeschluss
vom 13.05.1998 – 16 Wx 4/98 - ).
Eine derartige Entscheidungsreife scheidet ersichtlich aus, wegen
der geltend gemachten Aufwendungen für die Antennenanlage und
der Schornstein- bzw. Fassadenverschieferung, da über deren
Berechtigung nicht ohne Sachaufklärung entschieden werden kann.
Bezüglich des Erstattungsanspruchs wegen der Stromrechnung
spricht zwar viel dafür, dass diese trotz des Bestreitens durch
den Antragsteller begründet sein wird, da die Zählernummer
auf der von der Antragsgegnerin vorgelegten Abschlagsrechnung (GA
199) identisch ist mit derjenigen auf der von dem Antragsteller
eingereichten Schlussrechnung vom 19.12.1989 (GA 209 f.) und auf
der Schlussrechnung exakt der von der Antragsgegnerin geltend gemachte
Betrag von 216,00 DM als Abschlagszahlung berücksichtigt ist.
Der Ausgleichsanspruch des Antragstellers wegen der für die
Gemeinschaft beglichenen Stromkosten ist indes noch in erster Instanz
anhängig. Nur mit diesem Anspruch könnte ein untrennbarer
Zusammenhang in dem dargestellten Sinne bestehen, und die Antragsgegnerin
mag ggf. ihren Ausgleichsanspruch ebenfalls in erster Instanz weiterverfolgen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem
Ermessen, der unterlegenen Antragsgegnerin die Gerichtskosten des
Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine Anordnung
der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung,
weil der Senat den Antragsteller angesichts der eindeutigen Sach-
und Rechtslage am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 WEG und
trägt dem Umstand Rechnung, dass keine der Rechtskraft fähige
Entscheidung über die Gegenforderungen ergangen ist.
Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 16 Wx 25/2000
Redaktion (allg.)
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