Fernsehen

Auch ein behinderter Wohnungseigentümer, der nur selten rauskommt, darf keine zusätzliche Parabolantenne anbringen, wenn die Eigentümergemeinschaft die Anschaffung einer Satellitengemeinschaftsantenne beschlossen hat, mit der "nur" 20 Programme empfangen werden können.

 

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Auf
dem Balkon des Antragsgegners ist seit dem Jahre 1992 eine Parabolantenne
angebracht.

 

In der Eigentümerversammlung vom 27. 4. 1996 beschlossen die Wohnungseigentümer,
eine SAT-Gemeinschaftsanlage zu installieren. Im Protokoll über diese
Eigentümerversammlung ist vor der Beschlussfassung vermerkt, dass
im Falle der Installation der SAT-Gemeinschaftsanlage jeder Eigentümer
verpflichtet sei, bereits vorhandene Empfangsschüsseln abzubauen.
Die Gemeinschaftsanlage wurde installiert und der Antragsgegner aufgefordert,
seine private Anlage vom Balkon zu entfernen. Dieser Aufforderung ist
der Antragsgegner nicht nachgekommen.

 

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,
seine Satellitenanlage vom Balkon zu entfernen. In der mündlichen
Verhandlung des Amtsgerichts vom 22. 4. 1998 haben sich die Beteiligten
wie folgt geeinigt:

 

1. Es wird das Ruhen des Verfahrens vereinbart.

 

2. Die Antragsteller sind bereit und verpflichten sich, bei der
nächsten Eigentümerversammlung zu entscheiden, wegen der Erweiterung
der Gemeinschaftsanlage im Viererblock einschließlich Premiere sowie
CNN. Im Rahmen der Erweiterung soll auch die Empfangssicherheit verbessert
werden. Im Gegenzug wird der Antragsgegner seine private Schüssel
vom Balkon entfernen. Es besteht Einvernehmen über Kostenaufhebung
nach Erledigung der Sache.

 

In der Folgezeit wurde die Anlage um vier Programme erweitert. Der Antragsgegner
entfernte seine Empfangsanlage weiterhin nicht mit der Behauptung, es
müssten eigentlich 23 Programme vorhanden sein und der Empfang sei
weiterhin nicht störungsfrei.

 

Das Amtsgericht hat daraufhin zwei Sachverständigengutachten erholt.
Im ersten Gutachten ist unter anderem ausgeführt, dass das Fernsehsignal
in der Wohnung des Antragsgegners nicht habe überprüft werden
können, da der Antennenanschluss nicht zugänglich gewesen sei.
Die Überprüfung in zwei anderen Wohnungen habe einen einwandfreien
Fernsehempfang ergeben. Im Gutachten vom 11. 5. 2001 führt der Sachverständige
unter anderem aus, dass die Kabel zu den Eigentumswohnungen nur einfach
abgeschirmt seien, den jetzigen Richtlinien nicht mehr entsprächen,
aber zum Zeitpunkt der Errichtung der ursprünglichen Gemeinschaftsantenne
noch zulässig gewesen seien. In der Zusammenfassung führt der
Sachverständige aus, dass der Empfang einwandfrei sei und dass durch
die vorhandenen einfach abgeschirmten Antennenkabel bisher keine Beeinträchtigung
bekannt sei.

 

Mit Beschluss vom 27. 8. 2001 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet,
die auf der Brüstung des Balkons seiner Wohnung angebrachte Parabolantenne
binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen. Die hiergegen
eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss
vom 19. 11. 2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige
weitere Beschwerde des Antragsgegners.

 

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung
an das Landgericht.

 

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragsgegner sei
an seine Erklärung im Termin vom 22. 4. 1998 gebunden. Es seien nunmehr
20 Fernsehprogramme zu empfangen. Soweit der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren einwende, die installierte Satellitenanlage sei für
den Empfang von Rundfunkprogrammen nicht geeignet, könne er sich
hierauf nicht berufen, weil bereits seit dem Gutachten vom 20. 7. 2000
bekannt sei, dass über die Gemeinschaftsanlage Rundfunkprogramme
nicht empfangen werden können und weil im Übrigen bis zur eingegangenen
Verpflichtung vom 22. 4. 1998 der Empfang von Rundfunkprogrammen nicht
Gegenstand der Auseinandersetzung und der Einigung gewesen sei. Aufgrund
der erholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Empfang
einwandfrei sei. Die einfache Abschirmung sei zum Zeitpunkt der Errichtung
der Anlage und der eingegangenen Verpflichtung am 22. 4. 1998 Stand der
Technik gewesen, so dass aus zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen
in den technischen Anforderungen keine Rechte hergeleitet werden könnten.
Darauf, dass auch auf anderen Balkonen Empfangsanlagen angebracht seien,
könne sich der Antragsgegner nicht berufen, da es keine Gleichbehandlung
im Unrecht gebe. Desgleichen könne sich der Antragsgegner als Behinderter
im vorliegenden Fall auch nicht auf den besonderen Schutz des Art. 3 Abs.
3 Satz 2 GG berufen, da immerhin 20 Fernsehprogramme über die Gemeinschaftsanlage
empfangen werden könnten.

 

2.Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen
Überprüfung nicht stand.

a) Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht schon allein
deshalb aufzuheben, weil das Rubrum unzutreffend ist. Die angegriffene
Entscheidung bezeichnet die Antragsteller als "Wohnungseigentümergemeinschaft".

 

Nach derzeit herrschender Meinung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft
weder rechts- noch parteifähig (BGH NJW 1998, 3279); sie hat keine
eigene Rechtspersönlichkeit. Vielmehr handelt es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft
um eine rechtlich besonders ausgestaltete Bruchteilsgemeinschaft (BGH
NJW 1989 2534 f.-; BayObLGZ 1993, 297 f.). Der Senat hat an dieser Rechtsansicht
auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. 1. 2001,(NJW
2001, 1056) zur Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft festgehalten
(Beschluss vom 26. 7. 2001, NZM 2001, 956). Daran hält er auch weiterhin
fest.

 

Für eine Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
hat sich insbesondere Raiser (ZWE 2001, 173) ausgesprochen. Er hält
die Wohnungseigentümergemeinschaft für etwas anderes als eine
Bruchteilsgemeinschaft, nämlich einen teilrechtsfähigen privatrechtlichen
Verband. Zu diesem Ergebnis kommt Raiser im Wege der gestaltenden Rechtsfortbildung.
Von ausschlaggebender Bedeutung ist für ihn, das für die Annahme
einer begrenzten Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
die größere rechtstechnische Einfachheit sowie die tatsächliche
Struktur und die rechtlichen Funktionsbedingungen der Wohnungseigentümergemeinschaft
sprächen. Im Übrigen stützt er sich auf die parallele Entwicklung
des Rechts der BGB-Gesellschaft. Ott (ZMR 2002, 97) hat überzeugend
dargelegt, dass die Ausführungen von Raiser keine tragfähige
Grundlage für die Abkehr von der bisherigen Rechtsansicht und die
Bejahung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
darstellen. Der Senat schließt sich dieser Meinung an. Er verkennt
nicht die Vorteile, die mit der Annahme einer Teilrechtsfähigkeit
verbunden wären. Diese werden von Raiser in den Vordergrund gestellt,
ohne auf die nachteiligen rechtlichen Folgen im Einzelnen einzugehen.
Insoweit verweist Raiser auf die Notwendigkeit von Spezialuntersuchungen.
Eine den Anforderungen an die Bestimmtheit und damit den Anforderungen
der Rechtssicherheit genügende Abgrenzung kann nicht darin gesehen
werden, dass sich die Reichweite der begrenzten Rechtsfähigkeit "aus
dem Gesetz und den Bedürfnissen der Praxis" ergeben soll.

 

Die fehlende Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
macht es erforderlich, entsprechend § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich
sämtliche Wohnungseigentümer im Rubrum aufzuführen oder
auf eine dem Beschluss beigefügte Liste zu verweisen. Entgegen den
Ausführungen im Rubrum ist dem Beschluss des Landgerichts eine Liste
nicht beigefügt. Außerdem ist der Antragsgegner von den Antragstellern
nicht ausgenommen. Derartige Mängel können jedoch durch den
Senat geheilt werden, der das Rubrum richtig stellt und auf die dem Beschluss
des Amtsgerichts beigefügte Eigentümerliste Bezug nimmt (BayObLG
WuM 2001, 956).

b) Die angegriffene Entscheidung ist jedoch aufzuheben,
weil das Landgericht eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen
hat. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ist der Senat auf die rechtliche Überprüfung
der Entscheidung beschränkt. Die Nachprüfung tatsächlicher
Verhältnisse ist dem Senat verwehrt. Die Tatsachenwürdigung
durch das Landgericht ist jedoch daraufhin zu überprüfen, ob
der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht,
bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände
berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und
Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze
und den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. statt aller
Keidel/Kahl FGG 14. Aufl., § 27 Rdnr. 42 m.w.N.). Das Landgericht entnimmt
den vom Amtsgericht erholten Gutachten, dass die einfache Abschirmung
noch zum Zeitpunkt der eingegangenen Verpflichtung am 22. 4. 1998 Stand
der Technik gewesen sei. Hierfür bietet aber der Inhalt der Gutachten
keinen Anhaltspunkt. Das Gutachten vom 20. 7. 2000 geht auf das Problem
der Einfachabschirmung nicht ein. Im Gutachten vom 11. 5. 2001 ist lediglich
ausgeführt, dass die Kabel zu den Eigentumswohnungen den jetzigen
Richtlinien nicht mehr entsprächen, zum Zeitpunkt der Errichtung
der ursprünglichen Gemeinschaftsantenne aber noch zulässig gewesen
seien. An keiner Stelle ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Einfachabschirmung
auch zum Zeitpunkt der Vereinbarung vor dem Amtsgericht am 22. 4. 1998
noch dem Stand der Technik entsprach. Hierauf kommt es aber entscheidend
an, da nach der Vereinbarung vom 22. 4. 1998 auch die Empfangssicherheit
verbessert werden sollte. Da ausdrücklich von einer Verbesserung
die Rede ist, sollte der gegenwärtige Zustand verändert werden.
Dass das Landgericht eine andere als diese naheliegende Auslegung der
Vereinbarung vorgenommen hätte, ist aus den Gründen des angefochtenen
Beschlusses nicht ersichtlich. Wenn aber eine Verbesserung vereinbart
ist, so müssen zur Herbeiführung dieser Verbesserung auch die
seit der Erstinstallation eingetretenen technischen Veränderungen
berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen zum Zwecke
einer Verbesserung auch Maßnahmen ergriffen werden, die zum Zeitpunkt
der Erstinstallation zwar noch nicht allgemein üblich, aber bereits
bekannt waren. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung
durch die Tatsacheninstanzen.

 

c) Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig.

 

(1) Der Antragsgegner könnte sich nach Treu und Glauben (§
242 BGB) nicht darauf berufen, dass die Empfangssicherheit nicht verbessert
worden sei, wenn die Empfangsqualität an seinem Anschluss bereits
optimal wäre oder aus objektiven Gründen eine weitere Verbesserung
nicht möglich wäre. Hierzu fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen
des Landgerichts. Zwar führt der Sachverständige in seinem Gutachten
vom 11. 5. 2001 aus, dass der Empfang einwandfrei und bisher keine Beeinträchtigung
bekannt sei. Wie der Sachverständige zu diesen Feststellungen gekommen
ist, lässt sich dem Gutachten vom 11. 5. 2001 nicht entnehmen. Im
Gutachten vom 20. 7. 2000 hat der Sachverständige ausgeführt,
dass er die Antennenanschlüsse in zwei anderen Wohnungen überprüft
habe und einen einwandfreien Fernsehempfang festgestellt habe. Hieraus
kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Fernsehempfang bei allen
Wohnungen, insbesondere auch bei der des Antragsgegners, einwandfrei ist.
Der Sachverständige führt nämlich in seinem Gutachten vom
11. 5. 2001 aus, dass bei einfach abgeschirmten Kabeln Störstrahlungen
den Empfang beeinträchtigen können, diese Störungen aber
immer bei mehreren bzw. einer Vielzahl von Empfangsgeräten sichtbar
wurden und nicht bei einem einzelnen Wohnungsanschluss. Da der Sachverständige,
soweit es aus den Akten ersichtlich ist, nur zwei Wohnungen überprüft
hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass in der Wohnung des Antragsgegners
und in anderen Wohnungen Störungen auftreten, nicht aber bei den
zwei überprüften Wohnungen. Außerdem lässt sich den
Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen, dass die
möglichen Störungsursachen ununterbrochen andauern, so dass
ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht beurteilt werden kann,
ob die Ergebnisse der Überprüfung der Anschlüsse in den
beiden Wohnungen zufallsbedingt waren.

 

(2) Auf den Inhalt des nicht angefochtenen Eigentümerbeschlusses
vom 27. 4. 1996 kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr an. Selbst
wenn dieser Beschluss bereits eine Verpflichtung zur Beseitigung der Parabolantenne
des Antragsgegners enthalten haben sollte, wäre eine solche Regelung
verdrängt durch die Einigung der Beteiligten am 22. 4. 1998.

 

Diese Einigung ist wirksam und für die Beteiligten bindend. Der
Antragsgegner kann sich nicht auf ein Fehlen der Geschäftsgrundlage
berufen. Soweit er darauf hinweist, er sei bei der Abgabe der Erklärung
vom 22. 4. 1998 selbstverständlich davon ausgegangen, dass er auch
die Rundfunkprogramme über die gemeinsame Satellitenanlage empfangen
könne, liegt allenfalls ein einseitiger Irrtum vor. Ein Fehler der
Geschäftsgrundlage kann aber nur angenommen werden, wenn sich die
Parteien gemeinsam über einen für die Willensbildung wesentlichen
Umstand geirrt haben (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 242
Rdnr. 149 ff.). Für einen Irrtum aller Beteiligten bieten aber weder
der Sachvortrag des Antragsgegners noch die Feststellungen des Landgerichts
eine Grundlage. Der möglicherweise einseitige Irrtum des Antragsgegners
berechtigt ihn auch nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB, da es sich um
einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt, der keine Anfechtung begründet
(vgl. Palandt/Heinrichs, § 119 Rdnr. 29).

 

d) Der Rechtsstreit ist auch nicht entscheidungsreif im Sinne
einer Zurückweisung des Antrages.

 

(1) Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Anlage
völlig instabil installiert sei, kann er mit dieser Behauptung im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden, da dem die tatsächlichen
Feststellungen des Landgerichts entgegenstehen, die rechtsfehlerfrei den
Ausführungen des Sachverständigen entnommen wurden.

 

(2) Der Antragsgegner kann die Beseitigung auch nicht davon abhängig
machen, dass 23 Fernsehprogramme empfangen werden können. Selbst
wenn der Eigentümerbeschluss vom 27. 4. 1996 so auszulegen wäre,
könnte sich der Antragsgegner hierauf nicht mehr berufen. Wie ausgeführt,
geht die Vereinbarung vom 22. 4. 1998 diesem Beschluss vor.

 

(3) Die Tatsache, dass der Antragsgegner behindert ist, entbindet
ihn nicht von seiner Verpflichtung, seine eigene Parabolantenne zu entfernen,
wenn die Antragsteller ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 22.
4. 1998 nachgekommen sein sollten. Das Landgericht hat zutreffend auch
unter Würdigung der Regelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgeführt,
dass ein Empfang von 20 Fernsehprogrammen, auch unter Berücksichtigung
der Behinderung des Antragsgegners, ausreichend ist. Darüber hinaus
steht Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht der allgemeinen Vertragsfreiheit (Art.
2 Abs. 1 GG, § 305 BGB a.F.) entgegen, wonach sich grundsätzlich
auch ein behinderter verpflichten kann, Maßnahmen zuzustimmen, die
sich auf ihn als Behinderten möglicherweise stärker auswirken
als auf nichtbehinderte Menschen. Von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung
im Sinne des § 138 BGB kann auch unter Heranziehung der Wertungen des
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht die Rede sein, da 20 Fernsehprogramme dem
Informations- und Unterhaltungsbedürfnis des Antragsgegners hinreichend
Rechnung tragen.

 

e) Da es somit auf weitere tatsächliche Feststellungen ankommt,
ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht
zurückzuverweisen.

 

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird das Landgericht zu treffen haben. Die Festsetzung des Geschäftswerts
beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Gericht: BayObLG München
Aktenzeichen: 2Z BR 184/01

Redaktion (allg.)

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